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Corona-Maßnahmen für Unternehmen

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In unserem Corona-Überblick erfahrt ihr, wann Schnelltests kostenpflichtig werden, was für die Büroarbeit und die Quarantäne nach dem Urlaub gilt und welche Hilfen es gibt.


Corona-Maßnahmen auf einen Blick


Neue Corona Maßnahmen 1200
Seit Anfang Juli können Mitarbeiter zurück ins Büro. (Foto: Unsplash)

Wichtige Infos und Maßnahmen allgemein

Die nachfolgenden Informationen betreffen die gesamte Gesellschaft und damit auch fundamental Unternehmer.

Testungen ab Oktober kostenpflichtig

Die Bundesregierung hat beschlossen, dass Corona-Tests ab dem 11. Oktober kostenpflichtig werden. Ob Unternehmen ihren Mitarbeitern weiterhin Gratistests zur Verfügung stellen müssen, ist derzeit umstritten. Weiterhin gilt ab einer Inzidenz von 35 eine Testpflicht für Ungeimpfte für Einrichtungen wie Friseure, Restaurants oder Schwimmbäder.

Außerdem soll ab dem 23. August die Vorlage eines negativen Coronatests Pflicht für viele Innenraumaktivitäten sein, darunter etwa der Friseur und das Fitnessstudio. Die Bedingung hierfür ist, dass die betreffende Region eine Inzidenz von 35 auf 100.000 Einwohner 7 Tage lang überschreitet.

Maskenpflicht: Welche Masken sind erlaubt?

Anfang des Jahres legten die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten fest, dass Alltagsmasken wie Stoffmasken nicht mehr genügen. Stattdessen müssen medizinische Masken im öffentlichen Personennahverkehr, im Fernverkehr, in Geschäften, Büros und an gekennzeichneten öffentlichen Plätzen getragen werden.

Diese Masken erfüllen die Standards:

  • OP-Maske (medizinisch)
  • KN95-Maske
  • FFP2 & FFP3

In Arbeitsräumen muss der Unternehmer ausreichend FFP2-Masken oder medizinische Masken für die Angestellten bereitstellen. Die Umsetzung wird von Arbeitsschutzbehörden kontrolliert.

Bis zu 40 Kinderkrankentage für Mitarbeiter

Bund und Länder haben die doppelte Anzahl von Kinderkrankentagen beschlossen. Damit können Eltern ihre Kinder doppelt so lange krankschreiben und erhalten Krankengeld an 20 statt wie zuvor an 10 Tagen. Für Alleinerziehende gibt es 40 statt 20 Krankentage. Diese Tage können und sollen auch ausdrücklich genommen werden, wenn ein erhöhter Betreuungsaufwand für die Eltern aufgrund der Corona-Beschränkungen wie Schul- und Kitaschließungen anfällt. Das Kind muss hierfür nicht krank sein. Das Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse, es entspricht 90 Prozent des Netto-Verdienstes.

Vereinfachte Krankschreibung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, eine vereinfachte Krankschreibung bis zu 7 Tage zu ermöglichen. Das bedeutet, dass es genügt, wenn ihr oder eure Mitarbeiter bei einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege euren Arzt anruft, um eine Krankschreibung zu erhalten. Eine Arztpraxis muss dafür also nicht aufgesucht werden.

  • Achtung: Wenn ihr Symptome an euch feststellt, die auf Corona hindeuten könnten, dann geht keinesfalls einfach so zum Arzt! Die Gefahr einer Ansteckung anderer in der Praxis ist zu hoch. Greift lieber zum Telefon und besprecht mit dem Arzt und/oder dem örtlichen Gesundheitsamt das weitere Vorgehen.

Ein Mitarbeiter wurde positiv auf Corona getestet – und jetzt?

Der Mitarbeiter muss sofort nach Hause und Quarantäne wird angeordnet. Auch bei ausbleibenden Krankheitssymptomen oder einem milden Verlauf kann die Person ansteckend sein.

Arbeitnehmer haben im Übrigen auch einen Entschädigungsanspruch, wenn der Verdacht auf eine Corona-Erkrankung besteht und ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet wird. Allerdings hat der Mitarbeiter keinen Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber, sondern gegen den Staat in Höhe des Krankengeldes – auch dann, wenn die Person nicht erkrankt ist, aber ihrer Arbeit nicht nachgehen darf.

Büroregeln, Homeoffice & Tipps

Vorab lautet die wichtigste Frage:

Müssen die Mitarbeiter ins Homeoffice?

Nein. Die Homeoffice-Pflicht wurde zum 01. Juli 2021 aufgehoben. Mitarbeiter können wieder zurück in die Büros, sofern die gängigen Hygieneschutzmaßnahmen eingehalten werden.

Homeoffice-Pauschale ermöglicht Kostenabschreibung

Die große Koalition hat sich auf eine Homeoffice-Pauschale geeinigt. Mit dieser sollen Mehrkosten der Arbeitnehmer für Strom, Heizung etc. in den eigenen vier Wänden abgefedert werden. 5 Euro pro Tag gibt es und maximal 600 Euro im Jahr.

Steuerlich wird die Pauschale wie andere Werbungskosten behandelt. Damit wird sie nicht zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschalbetrag für Arbeitnehmer gewährt. Das Problem hierbei: Es profitieren nur Arbeitnehmer, die in ihrer Steuererklärung Werbungskosten von über 1.000 Euro geltend machen können. Alle anderen können die Pauschale nicht nutzen.

Datenschutzmaßnahmen und IT-Sicherheit im Homeoffice umsetzen

Viele Unternehmen erlauben nach wie vor Homeoffice, oftmals in hybriden Modellen. Die wichtigste Regel für die Arbeit zu Hause lautet nach wie vor: Der verantwortungsbewusste Umgang mit vertraulichen bzw. sensiblen personenbezogenen Daten hat oberste Priorität.

Weiterhin sollten eure Mitarbeiter trotz aller Freiheiten sicherstellen, dass eine räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und dem Rest der Wohnung gegeben ist. Darüber hinaus sollten ausgedruckte dienstliche Unterlagen in einem Schrank aufbewahrt werden, der abschließbar ist. Bereits diese einfachen, aber effektiven und oftmals vergessenen Maßnahmen tragen dazu bei, dass der Datenschutz im Homeoffice erhöht wird.

Hilfen, Versicherungen und Entschädigungen

Wann und mit welchen Hilfen springt der Staat ein? Und wann greifen Versicherungen? Wir geben Hilfestellungen.

Ersatz von Verdienstausfällen durch Coronahilfen

Die Bundesregierung stellt Soforthilfen für Corona-Umsatzausfälle bereit, hier findet ihr die Coronahilfen im Überblick.

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Wer bekommt was? Die Corona-Hilfen der Regierung auf einen Blick | Quelle: Bundesministerium der Finanzen
  • November- und Dezemberhilfe: Unternehmen erhalten für die Schließungen November/Dezember 2020 bis zu 75 Prozent Zuschuss ihrer jeweiligen Umsätze aus den beiden Vergleichsmonaten 2019.
  • Überbrückungshilfen sind Fixkosten-Zuschüsse für die von der Pandemie schwer getroffenen Unternehmen.
  • Soloselbstständige erhalten unbürokratische Hilfe und können mittels ELSTER-Zertifikat eine Fördersumme bis zu 7.500 Euro beim Bund beantragen (“Neustarthilfe”).
  • Sonderfälle, die durch das Netz der Hilfen rutschen, können Härtefallhilfen beantragen.
  • Eine besondere Nachweispflicht ist nicht erforderlich, ein einfacher Nachweis genügt.
  • Eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 ist möglich. Dazu gehört u. a. Computerhardware und Software zur Dateneingabe.
  • Bereits gewährte Hilfen wie Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfen werden mit in die Ausfallentschädigung einberechnet.
  • Die Hilfen werden aus Geldern bezahlt, die vom Bund genehmigt wurden.

Die Hilfen kommen allen unmittelbar betroffenen Unternehmern zugute, auch indirekt betroffene Unternehmen erhalten Unterstützung, wenn sie nachweisen können, dass ihre Ausfälle in Zusammenhang mit den oben genannten betroffenen Betrieben maßgeblich zusammenhängen.

  • Tipp: Lasst euch von einem Rechtsanwalt bei der Beantragung helfen.

Kurzarbeitergeld und Liquiditätshilfen für Unternehmen

Das Kurzarbeitergeld wurde bis Ende 2021 verlängert. Weiterhin bekommen Arbeitgeber die Sozialbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet – etwa dann, wenn es zu Lieferausfällen kommt und die Arbeitszeit der eigenen Mitarbeiter entsprechend reduziert werden muss. Außerdem können sie Steuerstundungen nutzen.

Abschreibungen auf verderbliche Waren

Es können Abschreibungen auf saisonale und verderbliche Waren vorgenommen werden. So können betroffene Einzelhändler diese damit verbundenen Ausgaben als Fixkosten erstatten lassen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist ein Indikator für verderbliche Ware. Mit der Abschreibung einher gehen umfassende Nachweis- und Dokumentationspflichten, u. a. der Verbleib und was mit der Ware passiert.

Greifen Betriebsversicherungen auch beim Coronavirus?

Wenn Mitarbeiter ausfallen, kommt es so gut wie immer zu Betriebseinbußen. Werden diese von einer Betriebsunterbrechungsversicherung aufgefangen? Leider nein, denn dafür muss ein Sachschaden vorliegen. Dazu gehören:

  • Einbrüche / Diebstahl
  • Wetterphänomene wie Sturm oder Hagel
  • Feuer
  • Wasserschäden

Krankheiten bzw. Pandemien werden von Betriebsunterbrechungsversicherungen in der Regel nicht abgedeckt – es sei denn, der Anbieter beruft sich auf § 6 des Infektionsschutzgesetzes. Dabei handelt es sich um einen Katalog meldepflichtiger Krankheitserreger, in den das Coronavirus aufgenommen wurde. Ist der Inhaber der Firma versichert und gerät in Quarantäne bzw. erkrankt, springt die Versicherung ein. Das passiert aber auch nur dann, wenn der Betrieb ohne den Inhaber nicht weiterlaufen kann.

Bei der Ertragsausfallversicherung ist die Situation eindeutig: Sie springt nur bei Sachschäden ein und damit nicht beim Coronavirus.

Eine Betriebsschließungsversicherung greift auch dann, wenn ihr aufgrund der Corona-Pandemie euer Unternehmen vorübergehend schließen müsst, sofern der Seuchen- und Pandemiefall in der Police eingeschlossen ist. Dabei gibt es vertraglich zugesicherte Entschädigungen, deren Umfang sich je nach Anbieter unterscheidet:

  • Tagesentschädigungen für Schließungstage
  • Lohnkosten für Mitarbeiter
  • Desinfektionskosten für Betriebsräume
  • Ermittlungs- und Beobachtungskosten
  • Warenschäden, Brauchbarmachung von Waren
  • Werbekosten für nachgewiesene Aufwendungen

Entschädigung für Selbstständige bei Quarantäne

Im Falle einer behördlich verordneten Quarantäne springt der Staat bei Selbstständigen ein. Wenn ihr also als Einzelkämpfer erkrankt, müsst ihr euch eigenständig beim Gesundheitsamt melden. Ordnet dieses eine häusliche Quarantäne oder Isolierung an, habt ihr Anspruch auf Krankengeld. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem durchschnittlichen Einkommen des vergangenen Jahres. Nach sechs Wochen erhaltet ihr das Krankengeld in Höhe des gesetzlichen Standards.

Wurde ein Urlaub in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet durchgeführt, besteht seitens des Arbeitnehmers kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei sich anschließender Quarantäne.

Wie geht es weiter?

Kontakte sollen weiterhin nach Möglichkeit vermieden werden. Die Inzidenz steigt langsam wieder und es ist anzunehmen, dass die Lage im Herbst schwieriger wird als im vergleichsweise unbeschwerten Sommer. Wir halten euch mit weiteren Infos auf dem Laufenden! Informiert euch währenddessen auch über Coronahilfen für Unternehmen. Helfen kann euch ein Krisenberater oder spezialisierter Rechtsanwalt.

Der Beitrag Corona-Maßnahmen für Unternehmen erschien zuerst auf GründerDaily - Deine tägliche Dosis Unternehmertum.


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