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Coronahilfen im Überblick

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Bund und Länder unterstützen mit Coronahilfen Unternehmen bei krisenbedingten Umsatzausfällen. Wir liefern einen Überblick zu den Förderungs- und Antragsbedingungen – von der Überbrückungshilfe über die November-/Dezemberhilfe bis hin zur Neustart- und Härtefallhilfe.

  • Update: Die Coronahilfen werden bis in den September hinein verlängert. Unter dem Begriff Überbrückungshilfe III Plus können Unternehmen bis zum 30.09. Unterstützung für ihre laufenden Fixkosten erhalten. Auch der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit bleibt bestehen. Zudem wird der Umfang der Neustarthilfe erhöht.

Coronahilfen auf einen Blick


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Coronahilfen für Unternehmen: Vom Staat gibt es Gelder für die Krisenzeit 2020 und 2021. (Foto: Pixabay)

Coronahilfen: Hilfsprogramme und Hilfsmaßnahmen

Die verschiedenen Coronahilfen und Antragsbedingungen bringen manchen Unternehmer durcheinander: Für welchen Zeitraum gilt welche Überbrückungshilfe? Soll ich eine Härtefallhilfe beantragen?

Die Regierung setzt grundsätzlich auf mehreren Ebenen an, um Unternehmen zu unterstützen.

Coronahilfen Schutzschild
Die Bundesregierung hat einen Schutzschild für Unternehmen entwickelt, um im Kampf gegen Corona zu helfen. (Grafik: Bundesregierung)

Detaillierte Infos zu den einzelnen Hilfen findet ihr nachfolgend im Artikel.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe III deckt den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 ab und hilft mit Zuschüssen, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Wer bekommt die Überbrückungshilfe III?

Das Instrument unterstützt:

  • kleine und mittlere Unternehmen,
  • Soloselbständige,
  • Freiberufler und
  • gemeinnützige Unternehmen sowie Organisationen.

Es werden bis zu 100 % der betrieblichen Fixkosten von November 2020 bis Juni 2021 erstattet. Weiterhin kann der besonders betroffene Einzelhandel nicht verkäufliche saisonale Ware zu 100 % als Fixkosten abschreiben lassen.

So errechnet sich die Förderhöhe:

  • 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Personalaufwendungen, welche nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Darunter fallen zum Beispiel Beiträge zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse.

Wie sind die Bedingungen für die Überbrückungshilfe III?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, wenn sie

  • direkt von Schließungen betroffen sind (ohne Umsatzgrenze) oder
  • indirekt betroffen sind und einen maximalen Jahresumsatz von 750 Millionen Euro haben.
  • In jedem Fall muss in mindestens einem der Fördermonate ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % vorliegen.

Wie beantrage ich die Überbrückungshilfe III?

Beantragen lässt sich die Überbrückungshilfe III bis zum 31. Oktober 2021 auf der Website des BMWi über prüfende Dritte wie Steuerberater oder Rechtsanwälte. Hier gibt es ein Interview mit einem Anwalt, der regelmäßig Coronahilfe-Anträge stellt.

Der Antrag wird in dem Bundesland bewilligt, in welchem das Unternehmen gemäß Ertragssteuerrecht registriert ist.

  • Achtung: Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen, haben das Wahlrecht, ob sie die “Bundesregelung Fixkosten” oder die “Bundesregelung Kleinbeihilfen” als beihilferechtliche Regelung in Anspruch nehmen.
  • Dank der “Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020” können Beihilfen grundsätzlich als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro für Unternehmen bzw. einen Unternehmensverbund im Rahmen des Beihilferechts vergeben werden.
  • Die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen beläuft sich auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen. Im Sinne der Kleinbeihilfen ist die Beantragung rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich.

Überbrückungshilfe III Plus

Die Überbrückungshilfe III umfasst den Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021. Es gibt Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Wer bekommt die Überbrückungshilfe III Plus?

Das Instrument unterstützt:

  • kleine und mittlere Unternehmen,
  • Soloselbständige,
  • Freiberufler und
  • gemeinnützige Unternehmen sowie Organisationen.

Es werden bis zu 100 % der betrieblichen Fixkosten von November 2020 bis Juni 2021 erstattet. Darüber hinaus kann der besonders betroffene Einzelhandel nicht verkäufliche saisonale Ware zu 100 % als Fixkosten abschreiben lassen.

So errechnet sich die Förderhöhe:

  • 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Personalaufwendungen, welche nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Darunter fallen zum Beispiel Beiträge zur Berufsgenossenschaft oder zur Künstlersozialkasse.

Wie sind die Bedingungen für die Überbrückungshilfe III Plus?

Antragsberechtigt sind Unternehmen, wenn sie

  • direkt von Schließungen betroffen sind (ohne Umsatzgrenze) oder
  • indirekt betroffen sind und einen maximalen Jahresumsatz von 750 Millionen Euro haben.
  • In jedem Fall muss in mindestens einem der Fördermonate ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 % vorliegen.

Wie beantrage ich die Überbrückungshilfe III Plus?

Beantragen lässt sich die Überbrückungshilfe III bis zum 31. Oktober 2021 auf der Website des BMWi über prüfende Dritte wie Steuerberater oder Rechtsanwälte. Lest hier unser Interview mit einem Anwalt, der regelmäßig Anträge für Coronahilfen stellt.

Der Antrag wird in dem Bundesland bewilligt, in welchem das Unternehmen gemäß Ertragssteuerrecht registriert ist.

  • Achtung: Unternehmen, die weniger als 2 Millionen Euro beantragen, haben das Wahlrecht, ob sie die “Bundesregelung Fixkosten” oder die “Bundesregelung Kleinbeihilfen” als beihilferechtliche Regelung in Anspruch nehmen.
  • Dank der “Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020” können Beihilfen grundsätzlich als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 10 Mio. Euro für Unternehmen bzw. einen Unternehmensverbund im Rahmen des Beihilferechts vergeben werden.
  • Die beihilferechtliche Obergrenze für Kleinbeihilfen beläuft sich auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen. Im Sinne der Kleinbeihilfen ist die Beantragung rückwirkend auch ohne Verlustrechnung möglich.

Neustarthilfe

Die Neustarthilfe wird als unbürokratische, einmalige Sonderunterstützung gewährt. Soloselbstständige können für die ersten drei Quartale dieses Jahres bis zu 12.000 Euro an Hilfe erhalten.

  • Achtung: Die Neustarthilfe ist eine Vorschusszahlung. Die genaue Berechnung erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraumes ab Juli 2021. Hierfür müsst ihr eine Endabrechnung eurer Umsätze von Januar bis Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einreichen. Liegen eure Umsatzeinbußen im Vergleich zum Referenzumsatz bei mindestens 60 %, könnt ihr den vollen Vorschuss behalten, andernfalls kann es zu Rückzahlungsforderungen kommen.

Wer bekommt die Neustarthilfe?

Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften sowie seit Ende März Kapitalgesellschaften als einmalige Betriebskostenpauschale unter den Coronahilfen. Künstler mit kurz befristeten Verträgen und Engagements können ebenfalls die Neustarthilfe beantragen.

Die Auszahlung der Neustarthilfe wird bei Soloselbständigen und Künstlern direkt an diese ausgezahlt, bei Personengesellschaften an die Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften an die Gesellschaft, nicht an die Gesellschafter.

Bei Personengesellschaften können alle Gesellschafter einen Antrag auf Neustarthilfe im Verhältnis zu seinem üblichen Gewinnanteil stellen und bekommt die Hilfe direkt ausgezahlt. Gibt es beispielsweise drei Gesellschafter, von denen jeder ein Drittel des Gewinns erhält, kann jeder Gesellschafter auf sein Drittel die Neustarthilfe beantragen.

  • Tipp der Regierung: Umsätze aus Personengesellschaften müssen gegebenenfalls bei der Endabrechnung der Personengesellschaften für den Vergleichs- und für den Förderzeitraum angegeben werden. Ihr solltet sie deshalb mit einzuberechnen, so fällt der Vorschuss höher aus.

Die Auszahlung erfolgt laut Regierung wenige Tage nach Antragstellung.

Welche Bedingungen gelten für die Neustarthilfe?

Die Konditionen zur Gewährung der Neustarthilfe unterscheiden sich je nach Antragsteller. Hier ein Überblick:

Soloselbstständige mit oder ohne Personengesellschaften

  • müssen schon vor dem 1. Mai 2020 selbständig tätig gewesen sein,
  • ihre selbständige Tätigkeit freiberuflich ausüben oder ein Gewerbe im Hauptberuf betreiben und
  • dürfen maximal eine Teilzeitkraft beschäftigen, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist.

Weiterhin dürfen Soloselbstständige die Neustarthilfe nur beantragen, wenn sie die Überbrückungshilfe III nicht beantragt haben.

Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter

Die Kapitalgesellschaft

  • muss vor dem 1. Mai 2020 gegründet worden sein,
  • den maßgeblichen Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die bei einer natürlichen Person zur freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit zählen würden,
  • zu 100 % von ihrem Gesellschafter gehalten werden,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist.

Wie bei den Soloselbstständigen auch darf die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen worden sein. Darüber hinaus muss der Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft tätig sein, damit ein Anspruch auf Neustarthilfe besteht.

Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern

Für die diese Kapitalgesellschaften gilt:

  • muss vor dem 1. Mai 2020 gegründet worden sein,
  • den maßgeblichen Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielen, die bei einer natürlichen Person zur freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit zählen würden,
  • zu mindestens 25 % von einem ihrer Gesellschafter gehalten werden,
  • höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist.

Der Gesellschafter, der zu mindestens 25 % hält, muss mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft tätig sein.

Sonderfall: kurze, befristete Tätigkeiten in den Darstellenden Künsten

Künstler und Beschäftigte mit kurzfristigen Verträgen haben dann Aussicht auf die Neustarthilfe, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Eure Erwerbstätigkeit fällt in die Klassifikation der Berufe der Bundesagentur für Arbeit (PDF) (Nr. 94 “Darstellende und unterhaltende Berufe” oder Nr. 8234 “Berufe in der Maskenbildnerei”).
  • Auch in unständigen Beschäftigungsverhältnissen Tätige können die Neustarthilfe beantragen, sofern ein solches Beschäftigungsverhältnis an bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen ausgeübt wurde.
  • Es wurde im Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen.
  • Ein beständiges Beschäftigungsverhältnis in den Darstellenden Künsten darf maximal 14 Wochen dauern.

Wie beantrage ich die Neustarthilfe?

Anträge stellt ihr bis zum 31. August 2021 auf demselben Weg wie die Überbrückungshilfen, über das Online-Portal der Bundesregierung. Die Beantragung kann von euch selbst mit einem Direktantrag, aber auch über prüfende Dritte und für Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter beantragt werden.

Härtefallhilfen für Sonderfälle

Es gibt Unternehmen und Einzelkämpfer, die durch das Netz der groß angelegten Coronahilfen wie Überbrückungshilfen und Neustarthilfe fallen. Für sie bietet die Regierung Härtefallhilfen an, die einzelnen Länder sind Anlaufstellen hierfür und teilen sich die Kosten in Höhe von insgesamt 1,5 Milliarden Euro mit dem Bund.

Wer genau bekommt die Härtefallhilfen?

Unternehmen, deren wirtschaftliche Existenz durch die Corona-Pandemie bedroht wird – so die offizielle Formulierung. Wer darunter fällt, entscheiden Einzelprüfungen, die Ermessensentscheidung liegt bei den Bundesländern.

Die Härtefallhilfen decken den Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 ab. Es handelt sich um eine Betriebskostenpauschale in Höhe von maximal 7.500 Euro. Herangezogen wird ein siebenmonatiger Referenzumsatz aus dem Jahr 2019.

Welche Bedingungen gelten für die Härtefallhilfen?

Antragsberechtigte Unternehmer

  • müssen eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben (existenzbedrohend),
  • können unabhängig von der Rechtsform sein, auch gemeinnützige Unternehmen, Vereine und Organisationen können Anträge stellen, wenn sie wirtschaftlich am Markt tätig sind,
  • müssen sich einer Prüfung der Länder anhand von sogenannten Billigkeitsgesichtspunkten unterziehen.

Ausdrücklich nicht antragsberechtigt sind

  • öffentliche Unternehmen,
  • Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder inländischen Sitz und
  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden.

Wie beantrage ich Härtefallhilfen?

Beantragt wird die Hilfe mit einem Steuerberater über die Anlaufstellen der Bundesländer.

  • Hinweis: Da die Härtfallhilfen neu sind, gibt es noch nicht in allen Bundesländern Anlaufstellen und Startzeitpunkte. Wir halten euch bei neuen Entwicklungen auf dem Laufenden.

Gut durch die Corona-Krise kommen

Lest hier inspirierende Beispiele von Unternehmen, die trotz Corona erfolgreich sind: Mut machen zum Beispiel die Geschichten von Marshall Street Coffee und von KLAUS Barber X Shop. Ihr möchtet die Corona-Hilfen professionell beantragen? Holt euch Tipps vom Anwalt.

Der Beitrag Coronahilfen im Überblick erschien zuerst auf GründerDaily - Deine tägliche Dosis Unternehmertum.


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