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Mindestlohn: Was ändert sich ab 2020?

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Zum 1. Januar 2020 erhöht sich der Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Was ändert sich noch für Arbeitgeber- und Arbeitnehmer? Wir geben Antworten.

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Zum 01. Januar 2020 wird der Mindestlohn ein weiteres Mal erhöht. (Foto: Unsplash)

Informationen rund um die Mindestlohnkommission

Da die Lebenshaltungskosten der Bürger stetig ansteigen, hat die Bundesregierung die Mindestlohnkommission ins Leben gerufen. Diese wird alle fünf Jahre neu berufen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitzender (Jan Zilius, Stand 2019)
  • drei Gewerkschaftsvertreter
  • drei Arbeitgebervertreter
  • zwei wissenschaftliche Mitglieder

Die Kommission schlägt alle zwei Jahre vor, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn ansteigen soll. Dabei dient als Orientierungshilfe der Tariflohn-Index des Statistischen Bundesamtes. In der Regel liegt der Mindestlohn nicht unter der allgemeinen Tariflohnentwicklung.

Ist der Vorschlag ausgearbeitet, entscheidet die Bundesregierung darüber, ob sie diesen annehmen oder ablehnen will. Ändern kann sie ihn jedoch nicht. Ist die Regierung mit der Empfehlung einverstanden, setzt sie diese per Verordnung um.

Dennoch gibt es immer wieder Spannung und politische Diskussionen rund um den Mindestlohn. So hatte CSU-Chef Markus Söder erst Anfang Dezember einer DPA-Meldung zufolge der SPD noch vor anstehenden Gesprächen eine klare Absage erteilt. Die Sozialdemokraten forderten u. a. die Anhebung des Mindetslohns auf 12 Euro die Stunde. In München sagte Söder dazu:

Wir werden konstruktiv sein in jeder Beziehung, aber wir werden nicht alles mitmachen.

Finanzminister Olaf Scholz (SPD) dagegen spricht sie einem Welt-Artikel zufolge unverändert für eine Lohnuntergrenze von 12 Euro pro Stunde aus. Sowohl die Linke als die Grünen befürworten diese Idee. So stellte Bundesvorsitzender Robert Habeck in Bezug auf die Debatte klar:

Sie lautet nicht, brauchen wir zwölf Euro Mindestlohn, sondern wie finden wir sie.

FDP-Generalsekretärin Linda Teuteberg äußerte dagegen Bedenken eines zu hohen Mindestlohns. So gäbe es kein Abo auf dauerhaften Wohlstand. Auch sei ein Mindestlohn in der Höhe, wie SPD und Grüne ihn fordern, in mehrfacher Hinsicht schädlich und nicht sozial.

Wie sich die Lohnuntergrenze auf lange Sicht entwickeln wird, bleibt gespannt abzuwarten. Denn im Jahr 2020 werden die geltenden Vorschriften evaluiert. Das sieht eine Klausel im Mindestlohngesetz (MiLoG) vor.

Welche Änderungen wird es ab 2020 geben?

Am 1. Januar 2020 steigt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Damit erhöht sich der Mindestlohn zum Vorjahr um 1,74 Prozent. Zum Vergleich: Von 2018 zu 2019 stieg der Mindestlohn um 3,96 Prozent. Die Steigerung fällt diesmal also geringer aus.

Mindestlohn
Entwicklung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns

Einige Branchenmindestlöhne liegen über der allgemeinen gesetzlichen Untergrenze. Sie werden ab 2020 teilweise ebenfalls angehoben. Das betrifft teils abhängig von der Region folgende Branchen:

  • Pädagogische Mitarbeiter
  • Geld- und Wertdienste (Geld- und Werttransport, Geldbearbeitung)
  • Pflegebranche
  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerk (Montage)
  • Gebäudereinigung
  • Pflege
  • Bauhauptgewerbe
  • Leiharbeit
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
  • Schornsteinfeger

Genaueres können Interessierte hier nachlesen. Eine solche Erhöhung des Mindestlohns geht mit sinkenden Lohnnebenkosten einher, die Arbeitnehmer abführen müssen. Das soll Angestellte finanziell entlasten. Was ändert sich künftig noch?

  • Der durchschnittliche Krankenversicherungsbeitrag erhöht sich um 0,2
  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung fällt auf 2,4 Prozent
  • Sämtliche Beitragsbemessungsgrenzen steigen
  • Die Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt
  • Sachbezugswerte für Verpflegung steigen
  • Anhebung des Freibetrages für betriebliche Gesundheitsförderung steigt auf 600 Euro pro Mitarbeiter
  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze für Kleinunternehmer von 17.500 Euro auf 22.000 Euro

Ausnahmen bestehen weiterhin

Alle Mitarbeiter eures Unternehmens, die älter als 18 sind, bekommen den gesetzlichen Mindestlohn. In keiner Branche darf dieser unterschritten werden. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Für einige Gruppen gilt dieser Anspruch nicht:

  • Auszubildende
  • Nicht volljährige Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Menschen, die einen Freiwilligendienst machen
  • Ehrenämtler
  • Selbstständige
  • Heimarbeiter
  • Pflichtpraktikanten
  • Freiwillige Praktikanten (für einen Zeitraum von unter drei Monaten)
  • Langzeitarbeitslose im ersten halben Beschäftigungsjahr
  • Personen mit Behinderung in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis
  • Menschen, die an Maßnahmen zur Arbeitsförderung partizipieren
  • Personen, die an einer Einstellungsqualifizierung oder einer Berufsbildungsvorbereitung teilnehmen

Mindestlohn und Mitarbeiter – was gilt es zu beachten?

Ihr habt Mitarbeiter oder seid mitten in der Personalplanung für 2020? Dann solltet ihr steuerlichen Aspekten, der Arbeitszeit sowie der Lohn- und Gehaltsabrechnung besondere Beachtung schenken.

Diese Faktoren sind wichtig:

  1. Steuern:
    Für versicherungspflichtige Beschäftigte fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Diese führst du als Arbeitgeber pauschal ab. Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie erhalten den Mindestlohn dann abzugsfrei.
  2. Minijobber:
    Es ist Vorsicht geboten, wenn du Minijobber beschäftigst. Ihre Verdienstgrenze liegt bei 450 Euro im Monat. Aufgrund des steigenden Mindestlohns verringert sich ihre Arbeitszeit. Angestellte leisten also monatlich weniger Stunden. Andernfalls wird ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig.
  3. Entgeltabrechnung:
    Den steigenden Mindestlohn solltet ihr bei der Abrechnung ab kommendem Jahr natürlich berücksichtigen. Wenn ihr eure Lohn- oder Gehaltsabrechnungen mit einer professionellen Software selbst machst, geht das recht einfach. Ihr berichtigt dann einfach den Grundlohn und das System erledigt den Rest.
  4. Rückzahlung:
    Mitarbeiter dürfen den Mindestlohn auch rückwirkend einfordern, wenn sie davor weniger Geld erhalten haben. Das gilt sogar dann, wenn die betreffende Person nicht mehr im Unternehmen arbeitet.

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