Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Wer auf Websites den Facebook-Like-Button einbindet, muss die User rechtzeitig darüber informieren. Die Nutzung sozialer Netzwerke wird damit wieder einmal komplizierter. Diese Maßnahmen müsst ihr als Unternehmer jetzt treffen.
Und noch ein Gerichtsurteil zum Thema Datenschutz und Facebook-Nutzung. Immer wieder gab es in den vergangenen Jahren juristische Entscheidungen zum blauen Giganten, die auch Unternehmer mit ihren Webauftritten und Online-Shops betrafen.
Was aber bedeutet das EuGH-Urteil zum Facebook-Like-Button für Website-Betreiber? Wer diesen auf seiner Website einbindet, kann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die User nicht auf die Verwendung hinweist. Denn es werden auch dann Daten an Facebook weitergeleitet, wenn User den Like-Button nicht nutzen oder gar nicht bei Facebook eingeloggt sind.
Somit drohen Abmahnungen von Datenschutzbehörden, wenn Website-Betreiber jetzt nicht die richtigen Maßnahmen treffen.

Wir zeigen euch in 3 Schritten, wie ihr das Problem lösen könnt.
#1 Holt euch fachliche Beratung
Einige Medien empfehlen, die Einwilligung der Nutzer für die Verwendung des Like-Buttons einzuholen. Das ginge zum Beispiel über einen Banner. Der Banner wird direkt beim Aufruf der Website präsentiert, sodass der User der Verwendung von Cookies zustimmen muss, bevor er eure Angebote weiter nutzen kann. Da stellt sich die Frage: Ist das tatsächlich der Weg, um dem Problem zu begegnen?
In der Tat haben zahlreiche Webseiten einen solchen Banner bzw. Hinweise installiert. Doch sind sich selbst Rechtsexperten uneins darüber, ob und in welchem Umfang ein Cookie-Hinweise bzw. eine Einwilligung des Users überhaupt erforderlich ist. Auch das EuGH-Urteil bleibt hier nach Auffassung der Rechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke unklar:
Ob Webseitenbetreiber eine Einwilligung von ihren Besuchern für die Einbindung des Facebook-Like-Buttons einholen müssen oder ob ein berechtigtes Interesse als Rechtfertigungsgrund ausreicht, lässt der Europäische Gerichtshof meiner Ansicht nach bewusst offen.
Und weiter heißt es:
Daraus folgt: Sollten beim Facebook Like Button tatsächlich Cookies gesetzt werden, wäre eine Einwilligung notwendig. Diese Frage ließ der EuGH allerdings bewusst offen, weil die Tatsachen hierzu vom OLG zu klären sind.
Die Rechtslage ist also kompliziert und auch Artikel wie dieser ersetzen eine fachliche Konsultation nicht. Wie verzwickt die Angelegenheit rund um Webservices ist, veranschaulichte Rechtsanwalt und Internetexperte Dr. Thomas Schwenke bereits im Herbst 2018:
Einwilligungszwang und Kopplungsverbot: Viele Webseiten oder Plattformen verlangen eine Einwilligung, bevor deren Dienste genutzt werden können. Ob dieses Zwangs-Opt-In zulässig ist oder zu einer unfreiwilligen Einwilligung führt, ist derzeit ebenfalls noch ungewiss und wird künftig in Gerichtsverfahren geklärt werden müssen (sog. „Kopplungsverbot“ gem. Art. 7 Abs. 4 DSGVO).
Klar ist jedoch: In eure Datenschutzerklärung muss die Verwendung von derartigen Services auf alle Fälle rein. Womit wir beim nächsten Punkt wären.
#2 Datenschutzerklärung aktualisieren
In die Datenschutzerklärung gehören alle Social-Media-Tools sowie auch sonstige Features, die ihr auf euer Website nutzt und die Daten eurer Besucher erfassen. Klingt logisch, aber mal ehrlich: Wie oft prüft ihr eure Datenschutzerklärung tatsächlich auf Aktualität?
Spätestens nach der jüngsten Entscheidung des EuGH solltet ihr genau prüfen, ob ihr in eurer Datenschutzerklärung die Nutzung des Facebook-Like-Buttons angebt.
Diese Infos müssen enthalten sein:
- Art und Weise der Verwendung
- Welche Daten werden gespeichert und zu welchem Zweck?
- Wie lange werden die Daten gespeichert und welche Möglichkeiten hat der Nutzer, diese Daten einzusehen bzw. deren Löschung zu beantragen?
Die Notwendigkeit zur Eintragung in die Datenschutzerklärung betrifft übrigens nicht nur Facebook, sondern sämtliche soziale Netzwerke wie Instagram, Pinterest, Twitter usw. Auch hier solltet ihr euch um eine saubere Dokumentation der Datenerfassung kümmern, da jeder Verstoß abmahnfähig ist.
Dr. Schwenke interpretiert das Urteil sogar in Verbindung mit Diensten wie Google Analytics, Bewertungs-Widgets, Affiliate-Programme etc.
Ihr solltet das Ganze also ernst nehmen, was ein weiterer Grund ist, sich einen auf Internetrecht spezialisierten Anwalt oder einen ähnlichen Experten zurate ziehen.
#3 Nutzung des Facebook-Like-Buttons hinterfragen
Hand aufs Herz bzw. auf die Maus: Wie oft wird der Facebook-Like-Button tatsächlich von euren Besuchern genutzt? Wenn er ohnehin nur zur Zierde dient, dann: Weg damit! Das ist der schnellste und sicherste Weg, mit dem rechtlichen Risiko umzugehen.
Talkwalker zufolge liken 40 Prozent der Nutzer nicht eine einzige Marke bei Facebook. Andererseits wurde der Like-Button bis zum Stand der Analyse (Januar 2019) weltweit 1,13 Billionen Mal gedrückt.
Es entscheidet immer der Einzelfall: Ist der Facebook-Like-Button ein Tool, mit dem eure User intensiv interagieren? Dann setzt die in unserem Artikel vorgeschlagenen Lösungen schnellstmöglich um. Oder spielt es keine Rolle, ob der Button auf der Seite ist oder nicht? Dann könnt ihr das Feature getrost streichen und habt eine Sorge weniger.
#4 Den Facebook-Like-Button mit Usability vereinen
Der Facebook-Like-Button muss nicht komplett von eurer Website verschwinden. Es geht darum, dass ihr den Nutzer rechtzeitig auf die Verwendung hinweist. Elegant lässt sich das durch die „Zwei-Klick-Lösung“ regeln. Dabei ladet ihr erst ein Bild oder eine Schaltfläche statt des Facebook-Like-Buttons. Erst mit einem Klick auf das Bild bzw. einen Regler wird der tatsächliche Like-Button geladen. So hat der User nur einen Klick mehr zu tätigen, bevor er die Funktion nutzen kann.
- Artikeltipp: Durch Werbung auf Facebook Fans und Kunden gewinnen
Umsetzung von Internetrecht mit vielen Hürden für Gründer verbunden
Urteile in Richtung Internet und Social Media sind oftmals nicht – sagen wir es vorsichtig – alltagsnah. Ähnlich wie der Inkraftsetzung der DSGVO bedeutet die Umsetzung der juristischen Beschlüsse einen erheblichen Aufwand für Unternehmer.
Besonders hart trifft es hierbei Einzelunternehmen und nicht wenige Betriebe im Mittelstand, die keine oder bereits anderweitig ausgelastete Mitarbeiter beschätigen. Anders als Konzerne haben diese meistens keine eigene Rechtsabteilung, die sich um derlei Maßnahmen kümmert.
Stattdessen müssen Einzelkämpfer und kleine Betriebe selbst für viele unbezahlte Stunden ran, um sich in die komplizierte Materie einzulesen und mit einem ständigen Gefühl der ständigen Unsicherheit der aktuellen Rechtsprechung nachzukommen.
Denn Rechtsanwalt Schwenke stellt in seinem Artikel fest:
Im Hinblick auf die Praxis sollten Sie bedenken, dass Sie im Internet immer mit einer gewissen Unsicherheit rechnen müssen. Dieses Risiko müssen Sie mit den Folgen des Verzichts auf die genutzten Internetdienste abwägen (bzw. Ihre Rechtsabteilung oder Rechtsberater bitten, dies zu tun).
Aber es gibt einen Weg dort raus:
Bei der Abwägung müssen Sie nicht nur die möglichen Folgen, sondern auch deren Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigen.
Anders gesagt: Fragt euch bei jedem Dienst, den ihr online anbietet, ob dieser wirklich notwendig ist. Je weniger Services, Apps und Features ihr auf der Website habt, desto überschaubarer wird euer Aufwand. Damit ihr euch voll und ganz auf das Wesentliche konzentrieren könnt: die Gründung bzw. Führung eures Unternehmens.
- Fit im Datenschutz? Ladet euch jetzt unsere kostenlose DSGVO-Checkliste herunter. Darüber hinaus haben wir weitere Tipps parat, was ihr beim Datenschutz im Unternehmen beachten müsst.
Der Beitrag EuGH-Urteil zum Facebook-Like-Button: Das gilt es jetzt zu tun erschien zuerst auf GründerDaily - Deine tägliche Dosis Unternehmertum.