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Stufenweise Erhöhung des Mindestlohns – Was ändert sich ab 2019?

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Bald ist es soweit: Ab dem 1. Januar 2019 steigt der Mindestlohn. Von den 12 Euro pro Stunde, die Finanzminister Olaf Scholz (SPD) für angemessen hält, ist der neue Betrag noch weit entfernt. Aber die Tendenz stimmt. 2020 soll die Lohnuntergrenze nochmals angehoben werden. Was ändert sich im kommenden Jahr?

Informationen rund um die Mindestlohnkommission

Die Lebenshaltungskosten steigen stetig an. Darauf hat die Bundesregierung reagiert, indem sie die Mindestlohnkommission ins Leben gerufen hat. Diese wird alle fünf Jahre neu berufen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorsitzender (Jan Zilius, Stand 2018)
  • drei Gewerkschaftsvertreter
  • drei Arbeitgebervertreter
  • zwei wissenschaftliche Mitgliedern

Die Kommission schlägt alle zwei Jahre vor, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn ansteigen soll. Dabei dient als Orientierungshilfe der Tarifindex des Statistischen Bundesamtes. In der Regel liegt der Mindestlohn nicht unter der allgemeinen Tariflohnentwicklung. Ist der Vorschlag ausgearbeitet, kommt die Bundesregierung ins Spiel. Sie kann diesen lediglich annehmen oder ablehnen, nicht aber verändern. Ist die Regierung mit der Empfehlung einverstanden, setzt sie sie per Verordnung um. Das hat sie Ende Oktober getan.

Mindestlohn
Ab Januar 2019 erhöht sich der Mindestlohn. Auch für euch als Arbeitgeber hat das Auswirkungen. (Foto: piktochart)

Finanzminister Olaf Scholz (SPD) geht diese Erhöhung nicht weit genug. Er spricht sich in einem Gastbeitrag für die „Bild“-Zeitung für eine deutlich höhere Lohnuntergrenze von 12 Euro pro Stunde aus. Während die Linken diese Aussage positiv aufnahmen, äußerten unter anderem sowohl die Mindestlohnkommission als auch FDP-Fraktionsvize Michael Theurer Kritik. Wie sich die Lohnuntergrenze auf lange Sicht entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Denn im Jahr 2020 werden die geltenden Vorschriften evaluiert. Das sieht eine Klausel im Mindestlohngesetz (MiLoG) vor.

Welche Änderungen wird es ab 2019 geben?

Am 1. Januar 2019 steigt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 8,84 Euro auf 9,19 Euro pro Stunde. Ab 2020 gilt eine Lohnuntergrenze von 9,35 Euro. Dieser stufenweise Anstieg bedeutet, dass sich der Mindestlohn insgesamt um 5,8 Prozent erhöht.

Mindestlohn
Entwicklung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns

Einige Branchenmindestlöhne liegen über der allgemeinen gesetzlichen Untergrenze. Sie werden ab 2019 teilweise ebenfalls angehoben. Das betrifft zum Beispiel folgende Branchen:

  • Dachdeckerhandwerk
  • Elektrohandwerk (Montage)
  • Gebäudereinigung
  • Pflege
  • Bauhauptgewerbe
  • Leiharbeit
  • Maler- und Lackiererhandwerk

Genaueres können Interessierte hier nachlesen. Eine solche Erhöhung des Mindestlohns geht mit sinkenden Lohnnebenkosten einher, die Arbeitnehmer abführen müssen. Das soll Angestellte finanziell entlasten. Was ändert sich künftig noch?

  • Der Krankenversicherungsbeitrag verringert sich um 0,1 Prozent und die Zusatzbeiträge werden jeweils hälftig von Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber übernommen.
  • Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung fällt auf 2,6 Prozent.
  • Die Pflegeversicherungsbeiträge steigen dagegen auf 3,05 Prozent.

Ausnahmen bestehen weiterhin

Alle Arbeitnehmer, die älter als 18 sind, bekommen den gesetzlichen Mindestlohn. In keiner Branche darf dieser ab 2019 unterschritten werden. Aber keine Regel ohne Ausnahme. Für einige Gruppen gilt dieser Anspruch nicht. Das ist auch nach den Änderungen im kommenden Jahr der Fall.

  • Auszubildende
  • Nicht volljährige Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Menschen, die einen Freiwilligendienst machen
  • Ehrenämtler
  • Selbstständige
  • Heimarbeiter
  • Pflichtpraktikanten
  • Freiwillige Praktikanten (für einen Zeitraum von unter drei Monaten)
  • Langzeitarbeitslose im ersten halben Beschäftigungsjahr
  • Personen mit Behinderung in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis
  • Menschen, die an Maßnahmen zur Arbeitsförderung partizipieren
  • Personen, die an einer Einstellungsqualifizierung oder einer Berufsbildungsvorbereitung teilnehmen

Mindestlohn und Mitarbeiter – was gilt es zu beachten?

Du hast Mitarbeiter oder planst, 2019 jemanden einzustellen? Dann solltest du steuerlichen Aspekten, der Arbeitszeit sowie der Lohn- und Gehaltsabrechnung besondere Beachtung schenken.

  1. Steuern:
    Für versicherungspflichtige Beschäftigte fallen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an. Diese führst du als Arbeitgeber pauschal ab. Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Sie erhalten den Mindestlohn dann abzugsfrei.
  2. Minijobber:
    Es ist Vorsicht geboten, wenn du Minijobber beschäftigst. Ihre Verdienstgrenze liegt bei 450 Euro im Monat. Aufgrund des steigenden Mindestlohns verringert sich ihre Arbeitszeit. Angestellte leisten also monatlich weniger Stunden. Andernfalls wird ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig.
  3. Entgeltabrechnung:
    Den steigenden Mindestlohn solltest du bei der Abrechnung ab kommendem Jahr natürlich berücksichtigen. Wenn du deine Lohn- oder Gehaltsabrechnungen mit einer professionellen Software selbst machst, geht das recht einfach. Du berichtigst dann einfach den Grundlohn und das System erledigt den Rest.
  4. Rückzahlung:
    Mitarbeiter dürfen den Mindestlohn auch rückwirkend einfordern, wenn sie davor weniger Geld erhalten haben. Das gilt sogar dann, wenn die betreffende Person nicht mehr im Unternehmen arbeitet.

 

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