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Corona-Maßnahmen für Unternehmen

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In unserem Corona-Überblick erfahrt ihr, was die 3G-Regel und die 2G-Regel bedeuten, was für die Büroarbeit und die Quarantäne nach dem Urlaub gilt und welche Hilfen es gibt.


Corona-Maßnahmen auf einen Blick


Neue Corona Maßnahmen 1200
Die 3G-Regel verändert das öffentliche Leben. Im Büro ist sie aber nur schwierig umsetzbar. (Foto: Unsplash)

Wichtige Infos und Maßnahmen allgemein

Die nachfolgenden Informationen betreffen die gesamte Gesellschaft und damit auch Unternehmer sowie deren Mitarbeiter.

Abkehr von der Inzidenz als Richtwert

Die Inzidenz ist nicht mehr der Richtwert, nach dem Corona-Maßnahmen auf Regierungsebene beschlossen werden. Der neue wesentliche Indikator ist die Hospitalisierungsrate. Gemeint ist damit, die Zahl der schwer erkrankten COVID-Patienten auf den Intensivstationen mit zu berücksichtigen.

Feste Zahlenschwellen wie die 50er-Inzidenz wurden bereits abgeschafft, das Infektionsschutzgesetz entsprechend angepasst.

3G-Regel bundesweit in Kraft getreten

Die 3G-Regel ist seit dem 23.08. bundesweit wirksam.

3G-Regel-Bundesregierung
Die Regierung hat eine grafische Übersicht für die 3G-Regel erstellt. (Bild: Bundesregierung)

Das sind die wichtigsten Regelungen:

  • Treffen in und Besuche von öffentlichen Innenräumen sind nur für Geimpfte, Genesene und Getestete erlaubt
  • Zu diesen Räumen gehören Restaurants, Schwimmhallen, Kinos, Kliniken, Pflegeheime, Fitnessstudios und Hotels
  • Die Impfung muss vollständig sein, lediglich eine von ggf. zwei erforderlichen Impfungen ist daher nicht ausreichend
  • Antigen-Schnelltests sind bis zu 24 Stunden gültig
  • PCR-Tests sind bis zu 48 Stunden gültig
  • Der Genesenen-Status ist gültig, wenn das positive Testergebnis eines PCR-Tests, eines Antigen-Tests durch Dritte oder eines anderen Nukleinsäurenachweis mindestens 28 Tage, maximal aber 6 Monate zurückliegt.

Gilt 3G auch für das Büro?

Nein. Gesundheitliche Informationen über Mitarbeiter unterliegen einem strengen Datenschutz. Unternehmer bzw. Führungskräfte dürfen weder den Impf- noch einen eventuellen Genesenenstatus erfragen. Diese Informationen würde es aber brauchen, um 3G umsetzen zu können.

Es gibt Möglichkeiten zur freiwilligen Preisgabe seitens der Mitarbeiter, etwa bei Verlosungen. So verlost der Maschinenbauer GEA einen Tesla unter geimpften Mitarbeitern.

Die Umsetzung ähnlicher Ideen sollten Unternehmer jedoch mit Vorsicht in Erwägung ziehen. Schnell kann dadurch im Team ein Impfdruck entstehen. Chefs sollten ihr Team daher gut kennen und sich überlegen, ob eine solche Verlosungsaktion den Zusammenhalt fördert oder eher interne Unruhe bringt.

Was ist die 2G-Regel?

Einige Bundesländer setzen auf das sogenannte Optionsmodell der 2G-Regel, das zuerst in Hamburg startete. Gemeint ist damit, dass Friseure, Gastronomen, Veranstalter etc. entscheiden können, ob sie nur noch Geimpften und Genesenen den Zutritt zu gewähren. Demnach stehen bei Anwendung von 2G Getestete nicht auf derselben Stufe wie die anderen beiden Gruppen.

In diesen Bundesländern existiert das Optionsmodell von 2G:

  • Baden-Württemberg
  • Berlin
  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Sachsen

Weiterhin entfallen bei der Umsetzung von 2G die Masken- und die Abstandspflicht.

Kann ich ungeimpften Mitarbeitern den Zutritt zum Büro verbieten?

Nein. Arbeitnehmer haben bei einem solchen “Büroverbot” Anspruch auf Lohnfortzahlung – auch dann, wenn die Person zu Hause nicht arbeitet.

Es ist zulässig, einzelne Bereiche einzuschränken, jedoch sollte im Zweifel immer ein Anwalt für den Einzelfall kontaktiert werden.

Testungen ab Oktober kostenpflichtig

Corona-Tests sind ab dem 11. Oktober kostenpflichtig. Ob Unternehmen ihren Mitarbeitern weiterhin Gratistests zur Verfügung stellen müssen, ist derzeit umstritten.

Maskenpflicht: Welche Masken sind erlaubt?

Anfang des Jahres legten die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten fest, dass Alltagsmasken wie Stoffmasken für den Schutz nicht genügen. Stattdessen müssen medizinische Masken im öffentlichen Personennahverkehr, im Fernverkehr, in Geschäften, Büros und an gekennzeichneten öffentlichen Plätzen getragen werden.

Diese Masken erfüllen die Standards:

  • OP-Maske (medizinisch)
  • KN95-Maske
  • FFP2 & FFP3

In Arbeitsräumen muss der Unternehmer ausreichend FFP2-Masken oder medizinische Masken für die Angestellten bereitstellen. Die Umsetzung wird von Arbeitsschutzbehörden kontrolliert.

Bis zu 40 Kinderkrankentage für Mitarbeiter

Bund und Länder haben die doppelte Anzahl von Kinderkrankentagen beschlossen. Damit können Eltern ihre Kinder doppelt so lange krankschreiben und erhalten Krankengeld an 20 statt wie zuvor an 10 Tagen. Für Alleinerziehende gibt es 40 statt 20 Krankentage. Diese Tage können und sollen auch ausdrücklich genommen werden, wenn ein erhöhter Betreuungsaufwand für die Eltern aufgrund der Corona-Beschränkungen wie Schul- und Kitaschließungen anfällt. Das Kind muss hierfür nicht krank sein. Das Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse, es entspricht 90 Prozent des Netto-Verdienstes.

Vereinfachte Krankschreibung

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, eine vereinfachte Krankschreibung bis zu 7 Tage zu ermöglichen. Das bedeutet, dass es genügt, wenn ihr oder eure Mitarbeiter bei einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege euren Arzt anruft, um eine Krankschreibung zu erhalten. Eine Arztpraxis muss dafür also nicht aufgesucht werden.

  • Achtung: Wenn ihr Symptome an euch feststellt, die auf Corona hindeuten könnten, dann geht keinesfalls einfach so zum Arzt! Die Gefahr einer Ansteckung anderer in der Praxis ist zu hoch. Greift lieber zum Telefon und besprecht mit dem Arzt und/oder dem örtlichen Gesundheitsamt das weitere Vorgehen.

Ein Mitarbeiter wurde positiv auf Corona getestet – und jetzt?

Der Mitarbeiter muss sofort nach Hause und Quarantäne wird angeordnet. Auch bei ausbleibenden Krankheitssymptomen oder einem milden Verlauf kann die Person ansteckend sein.

Arbeitnehmer haben im Übrigen auch einen Entschädigungsanspruch, wenn der Verdacht auf eine Corona-Erkrankung besteht und ein behördliches Beschäftigungsverbot angeordnet wird. Allerdings hat der Mitarbeiter keinen Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber, sondern gegen den Staat in Höhe des Krankengeldes – auch dann, wenn die Person nicht erkrankt ist, aber ihrer Arbeit nicht nachgehen darf.

Büroregeln, Homeoffice & Tipps

Vorab lautet die wichtigste Frage:

Müssen die Mitarbeiter ins Homeoffice?

Nein. Die Homeoffice-Pflicht wurde zum 01. Juli 2021 aufgehoben. Mitarbeiter können wieder zurück in die Büros, sofern die gängigen Hygieneschutzmaßnahmen eingehalten werden.

Homeoffice-Pauschale ermöglicht Kostenabschreibung

Die große Koalition hat sich auf eine Homeoffice-Pauschale geeinigt. Mit dieser sollen Mehrkosten der Arbeitnehmer für Strom, Heizung etc. in den eigenen vier Wänden abgefedert werden. 5 Euro pro Tag gibt es und maximal 600 Euro im Jahr.

Steuerlich wird die Pauschale wie andere Werbungskosten behandelt. Damit wird sie nicht zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschalbetrag für Arbeitnehmer gewährt. Das Problem hierbei: Es profitieren nur Arbeitnehmer, die in ihrer Steuererklärung Werbungskosten von über 1.000 Euro geltend machen können. Alle anderen können die Pauschale nicht nutzen.

Datenschutzmaßnahmen und IT-Sicherheit im Homeoffice umsetzen

Viele Unternehmen erlauben nach wie vor Homeoffice, oftmals in hybriden Modellen. Die wichtigste Regel für die Arbeit zu Hause lautet nach wie vor: Der verantwortungsbewusste Umgang mit vertraulichen bzw. sensiblen personenbezogenen Daten hat oberste Priorität.

Weiterhin sollten eure Mitarbeiter trotz aller Freiheiten sicherstellen, dass eine räumliche Trennung zwischen Arbeitszimmer und dem Rest der Wohnung gegeben ist. Darüber hinaus sollten ausgedruckte dienstliche Unterlagen in einem Schrank aufbewahrt werden, der abschließbar ist. Bereits diese einfachen, aber effektiven und oftmals vergessenen Maßnahmen tragen dazu bei, dass der Datenschutz im Homeoffice erhöht wird.

Hilfen, Versicherungen und Entschädigungen

Wann und mit welchen Hilfen springt der Staat ein? Und wann greifen Versicherungen? Wir geben Hilfestellungen.

Ersatz von Verdienstausfällen durch Coronahilfen

Die Bundesregierung stellt Soforthilfen für Corona-Umsatzausfälle bereit, hier findet ihr die Coronahilfen im Überblick.

grafik-corona-hilfen-bundesregierung
Wer bekommt was? Die Corona-Hilfen der Regierung auf einen Blick | Quelle: Bundesministerium der Finanzen
  • Überbrückungshilfen sind Fixkosten-Zuschüsse für die von der Pandemie schwer getroffenen Unternehmen.
  • Soloselbstständige erhalten unbürokratische Hilfe und können mittels ELSTER-Zertifikat eine Fördersumme von bis zu 12.000 Euro beim Bund beantragen (“Neustarthilfe”).
  • Sonderfälle, die durch das Netz der Hilfen rutschen, können Härtefallhilfen beantragen.
  • Eine besondere Nachweispflicht ist nicht erforderlich, ein einfacher Nachweis genügt.
  • Eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 ist möglich. Dazu gehört u. a. Computerhardware und Software zur Dateneingabe.
  • Bereits gewährte Hilfen wie Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfen werden mit in die Ausfallentschädigung einberechnet.
  • Die Hilfen werden aus Geldern bezahlt, die vom Bund genehmigt wurden.

Die Hilfen kommen allen unmittelbar betroffenen Unternehmern zugute, auch indirekt betroffene Unternehmen erhalten Unterstützung, wenn sie nachweisen können, dass ihre Ausfälle in Zusammenhang mit den oben genannten betroffenen Betrieben maßgeblich zusammenhängen.

  • Tipp: Lasst euch von einem Rechtsanwalt bei der Beantragung helfen.

Kurzarbeitergeld und Liquiditätshilfen für Unternehmen

Das Kurzarbeitergeld wurde bis Ende 2021 verlängert. Weiterhin bekommen Arbeitgeber die Sozialbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden erstattet – etwa dann, wenn es zu Lieferausfällen kommt und die Arbeitszeit der eigenen Mitarbeiter entsprechend reduziert werden muss. Außerdem können sie Steuerstundungen nutzen.

Abschreibungen auf verderbliche Waren

Es können Abschreibungen auf saisonale und verderbliche Waren vorgenommen werden. So können betroffene Einzelhändler diese damit verbundenen Ausgaben als Fixkosten erstatten lassen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist ein Indikator für verderbliche Ware. Mit der Abschreibung einher gehen umfassende Nachweis- und Dokumentationspflichten, u. a. der Verbleib und was mit der Ware passiert.

Greifen Betriebsversicherungen auch beim Coronavirus?

Wenn Mitarbeiter ausfallen, kommt es so gut wie immer zu Betriebseinbußen. Werden diese von einer Betriebsunterbrechungsversicherung aufgefangen? Leider nein, denn dafür muss ein Sachschaden vorliegen. Dazu gehören:

  • Einbrüche / Diebstahl
  • Wetterphänomene wie Sturm oder Hagel
  • Feuer
  • Wasserschäden

Krankheiten bzw. Pandemien werden von Betriebsunterbrechungsversicherungen in der Regel nicht abgedeckt – es sei denn, der Anbieter beruft sich auf § 6 des Infektionsschutzgesetzes. Dabei handelt es sich um einen Katalog meldepflichtiger Krankheitserreger, in den das Coronavirus aufgenommen wurde. Ist der Inhaber der Firma versichert und gerät in Quarantäne bzw. erkrankt, springt die Versicherung ein. Das passiert aber auch nur dann, wenn der Betrieb ohne den Inhaber nicht weiterlaufen kann.

Bei der Ertragsausfallversicherung ist die Situation eindeutig: Sie springt nur bei Sachschäden ein und damit nicht beim Coronavirus.

Eine Betriebsschließungsversicherung greift auch dann, wenn ihr aufgrund der Corona-Pandemie euer Unternehmen vorübergehend schließen müsst, sofern der Seuchen- und Pandemiefall in der Police eingeschlossen ist. Dabei gibt es vertraglich zugesicherte Entschädigungen, deren Umfang sich je nach Anbieter unterscheidet:

  • Tagesentschädigungen für Schließungstage
  • Lohnkosten für Mitarbeiter
  • Desinfektionskosten für Betriebsräume
  • Ermittlungs- und Beobachtungskosten
  • Warenschäden, Brauchbarmachung von Waren
  • Werbekosten für nachgewiesene Aufwendungen

Entschädigung für Selbstständige bei Quarantäne

Im Falle einer behördlich verordneten Quarantäne springt der Staat bei Selbstständigen ein. Wenn ihr also als Einzelkämpfer erkrankt, müsst ihr euch eigenständig beim Gesundheitsamt melden. Ordnet dieses eine häusliche Quarantäne oder Isolierung an, habt ihr Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.

Ein Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit wird vom Selbstständigen für die Ermittlung der Förderhöhe zugrunde gelegt. Die Entschädigung wird in den ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vorschusszahlungen können ebenfalls beantragt werden, wie auch weitere Entschädigungen im Falle einer Existenzgefährdung.

Wurde ein Urlaub in einem Risiko- oder Virusvariantengebiet durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Entschädigung bei sich anschließender Quarantäne.

Wie geht es weiter?

Kontakte sollen weiterhin und nach Möglichkeit vermieden werden. Es ist anzunehmen, dass die allgemeine Corona-Lage im Herbst schwieriger wird als im Sommer. Wir halten euch mit weiteren Infos auf dem Laufenden! Informiert euch währenddessen auch über Coronahilfen für Unternehmen. Helfen kann euch ein Krisenberater oder spezialisierter Rechtsanwalt.

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