Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten beraten über neue Corona-Maßnahmen. In unserem Überblick erfahrt ihr, wer schließen muss, wer wann öffnen darf und welche Hilfen Unternehmer erhalten.
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Lockdown voraussichtlich bis kurz vor Ostern
Die Corona-Maßnahmen der zweiten Welle sind seit dem 02. November 2020 in Kraft, vom Lockdown Light ging es Mitte Dezember in den harten Lockdown: Zahlreiche Geschäfte mussten und müssen ihre Türen für Besucher schließen, private Zusammenkünfte waren nur noch mit Personen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer anderen Person aus einem anderen Haushalt möglich.
- Update: Treffen von zwei Haushalten mit bis zu fünf Personen sollen bald wieder möglich sein.
Weitere Lockerungen sollen ab einer Inzidenz von 100 je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen folgen.
- Unternehmen müssen ihren Mitarbeitern Homeoffice anbieten, eine entsprechende Verordnung mit Regelungen wird vom Bundesarbeitsministerium auf den Weg gebracht. Die Verordnung soll vom 27.01. bis zum 15.03. gelten. Weiterhin besteht die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften wie Supermärkten.
Diese Betriebe sind von der Schließung betroffen:
- Restaurants, Bars, Clubs, Kneipen. Kantinen und Lieferdienste dürfen offen bleiben, auch die Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause ist erlaubt.
- Unternehmen im Dienstleistungsbereich: Friseursalons und andere körpernahe Dienstleistungsgeschäfte wie die Fußpflege dürfen ab dem 01.03. mit Hygienekonzept wieder öffnen. In ihren Praxen dürfen auch Physiotherapeuten weiterhin Patienten behandeln.
- Freizeiteinrichtungen: Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen und Vergnügungshäuser sind geschlossen.
- Sporteinrichtungen: Turn- und Schwimmhallen bleiben dicht, ebenso wie Einrichtungen für den Profi- und Vereinssport. Erlaubt ist nach wie vor Individualsport wie Joggen im Park.
Diese Betriebe dürfen unter bestimmten Bedingungen öffnen:
- Friseure (seit 01.03.)
Ab einer Inzidenz unter 100 konstant über 14 Tage ab 22.03.:
- Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten
- Kontaktsport in Außenanlagen
- Blumenläden, Buchhandlungen und Gartenmärkte
- Außengastronomie unter strengen Auflagen
- Kinos und Fitnessstudios
Regionale Schließungen sind jederzeit möglich, wenn die Inzidenz höher als 100 an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen bleibt. Weiterhin soll das Impfangebot ausgedehnt und mit Schnelltests der Pandemie entgegengetreten werden. Für Unternehmen bedeutet dies aller Voraussicht nach, dass sie Schnelltests ihren Mitarbeitern im Büro zukommen lassen müssen.
Lebensnotwendige Geschäfte wie Supermärkte bleiben auch im harten Lockdown geöffnet.
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Ersatz von Verdienstausfällen
Die Bundesregierung stellt Soforthilfen für Corona-Umsatzausfälle aus dem vergangenen Jahr mit November- & Dezemberhilfen bereit. Eine Januarhilfe nach demselben Prinzip bislang noch nicht vorgesehen, stattdessen sollen nur noch die Fixkosten übernommen werden.
- November- und Dezemberhilfe: Kleine Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiter & Soloselbstständige erhalten bis zu 75 Prozent ihrer Umsätze aus den beiden Monaten 2020.
- Größere Betriebe bekommen bis zu 70 Prozent, die genauen Sätze werden nach den Vorgaben des Beihilferechts ermittelt.
- Soloselbstständige erhalten unbürokratische Hilfe und können mittels ELSTER-Zertifikat eine Fördersumme bis 5.000 Euro beim Bund beantragen (“Neustarthilfe”).
- Als Bemessungsgröße für den entgangenen Umsatz wird der Vorjahresumsatz aus November bzw. Dezember 2019 herangezogen.
- Eine besondere Nachweispflicht ist nicht erforderlich, ein einfacher Nachweis genügt.
- Eine Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 ist möglich. Dazu gehört u. a. Computerhardware und Software zur Dateneingabe.
- Bereits gewährte Hilfen wie Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfen werden mit in die Ausfallentschädigung einberechnet.
- Die Hilfen werden aus Geldern bezahlt, die vom Bund genehmigt, aber noch nicht ausgezahlt wurden.
- Seit Januar 2021 gibt es der Regierung zufolge keine Entschädigungen für Verdienstausfälle mehr, stattdessen soll bei Fixkosten geholfen werden.
Die Hilfen kommen allen unmittelbar betroffenen Unternehmern zugute, auch indirekt betroffene Unternehmen erhalten Unterstützung, wenn sie nachweisen können, dass ihre Ausfälle in Zusammenhang mit den oben genannten betoffenen Betrieben maßgeblich zusammenhängen.
Rückwirkende Ausdehnung der Überbrückungshilfe III
Die aktuell laufende Überbrückungshilfe III wurde rückwirkend auf den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 ausgedehnt. Darüber hinaus gibt es eine Verschlankung: Künftig sollen Unternehmen Förderung für jeden Monat erhalten, in dem sie einen Umsatzausfall i. H. v. mindestens 30 Prozent nachweisen können.
Weiterhin gibt es eine Aufweichung der Trennung von direkt und indirekt von Schließungen betroffenen Unternehmen und die Förderhöchstsumme wurde auf 1,5 Millionen Euro monatlich aufgestockt.
Anhebung der Hilfszahlungen
Die Hilfszahlungen für direkt von Schließungen betroffene Unternehmen wurden auf 1,5 Millionen Euro erhöht, indirekt betroffene Unternehmen könnten bis zu 1 Million Euro erhalten.
Abschreibungen auf verderbliche Waren
Es können Abschreibungen auf saisonale und verderbliche Waren vorgenommen werden. So können betroffene Einzelhändler diese damit verbundenen Ausgaben als Fixkosten erstatten lassen. Die Höhe der Abschlagszahlungen soll auf 150.000 Euro angehoben werden, angedacht ist ein monatlicher Vorschuss von maximal 50.000 Euro pro Monat. Ob auch der Non-Food-Handel von derlei Erstattungen profitiert, ist derzeit unklar.
Was bedeutet die Maskenpflicht ganz genau?
Das Tragen von Masken im öffentlichen Raum ist nicht neu. Am 19. Januar legten die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten jedoch fest, dass Alltagsmasken wie Stoffmasken nicht mehr genügen. Stattdessen müssen medizinische Masken im öffentlichen Personennahverkehr, im Fernverkehr, in Geschäften, Büros und an gekennzeichneten öffentlichen Plätzen getragen werden.
Diese Masken erfüllen die Standards:
- OP-Maske (medizinisch)
- KN95-Maske
- FFP2
Achtung: In einigen Regionen Deutschlands wie Bayern oder der Stadt Essen ist das Tragen einer FFP2-Maske Pflicht.
Weiterhin rät die Kanzlerin zum Tragen einer Maske bei engerem und längerem Kontakt zu Personen.
Müssen die Mitarbeiter ins Homeoffice?
Ja, wenn dem keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Eine entsprechende Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist in Arbeit. Weiterhin werden die Arbeitnehmer auch zur Nutzung dieser Möglichkeit ausdrücklich aufgefordert.
Neu ist, dass Arbeitgeber den Mitarbeitern am Arbeitsplatz medizinische Masken zur Verfügung stellen müssen, in engen Arbeitsräumen sind Masken nach FFP2-/KN95-Standard Pflicht. Darüber hinaus sollen flexible Arbeitszeiten ermöglicht werden, um den Pendlerverkehr zu entzerren.
Die Einhaltung der Regeln wird durch die Arbeitsschutzbehörden geprüft werden.
- Inspiration: Erfolgreich trotz Corona: Wie der Bundessieger ooia des KfW Award Gründen 2020 gut durch die Krise kommt.
Homeoffice-Pauschale
Die große Koalition hat sich auf eine Homeoffice-Pauschale geeinigt. Mit dieser sollen Mehrkosten der Arbeitnehmer für Strom, Heizung etc. in den eigenen vier Wänden abgefedert werden. 5 Euro pro Tag gibt es und maximal 600 Euro im Jahr.
- Artikel-Tipp: Gesetzesänderungen 2021: Was ist neu?
Steuerlich wird die Pauschale wie andere Werbungskosten behandelt. Damit wird sie nicht zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschalbetrag für Arbeitnehmer gewährt. Das Problem hierbei: Es profitieren nur Arbeitnehmer, die in ihrer Steuererklärung Werbungskosten von über 1.000 Euro geltend machen können. Alle anderen können die Pauschale nicht nutzen.
Schulen und Kindertagesstätten weiterhin geöffnet?
In den meisten Bundesländern sind Schulen und Kitas geöffnet, eine Notbetreuung wird vielerorts angeboten – auch für Eltern, die nicht in systemrelevanten Berufen arbeiten.
Mehr Kinderkrankentage
Bund und Länder haben die doppelte Anzahl von Kinderkrankentagen beschlossen. Damit können Eltern ihre Kinder doppelt so lange krankschreiben und erhalten Krankengeld an 20 statt wie zuvor an 10 Tagen. Für Alleinerziehende gibt es 40 statt 20 Krankentage. Diese Tage können und sollen auch ausdrücklich genommen werden, wenn ein erhöhter Betreuungsaufwand für die Eltern aufgrund der Corona-Beschränkungen wie Schul- und Kitaschließungen anfällt. Das Kind muss hierfür nicht krank sein. Das Kinderkrankengeld zahlt die gesetzliche Krankenkasse, es entspricht 90 Prozent des Netto-Verdienstes.
Wie geht es weiter?
Zunächst bleibt der Lockdown wohl bis zum 28. März bestehen, jegliche Kontakte sollen nach Möglichkeit vermieden werden. Es könnte es zu einer schrittweisen Entspannung der Lage im Frühjahr kommen.
Corona-Hilfen für Unternehmen
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Die Hilfen für Unternehmen und Soloselbstständige laufen, darunter die November- und Dezemberhilfe sowie die Überbrückungshilfen. Einen Überblick findet ihr hier bei den Soforthilfen für Selbstständige. Hier gibt es wichtige Infos für Arbeitgeber zu Corona-Maßnahmen. Hier geht es zu den Corona-Hilfen des Bundes.
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Der Beitrag Neue Corona-Maßnahmen: Das müssen Unternehmer jetzt wissen erschien zuerst auf GründerDaily - Deine tägliche Dosis Unternehmertum.