Die Corona-Überbrückungshilfen bezuschussen Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind. Wir zeigen euch, wie ihr die Förderung beantragt – auch rückwirkend.

Förderzeitraum, -berechtigung und Höhe der Förderung
Die Corona-Überbrückungshilfen unter dem Namen Überbrückungshilfe II können für höchstens vier Monate des Jahres 2020 beantragt werden: September, Oktober, November, Dezember. Fortgesetzt wird die Überbrückungshilfe II in Form der Überbrückungshilfe III für den Unterstützungszeitraum Januar-Juni 2021.
Förderberechtigt sind :
- Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August dieses Jahres gegenüber den Vorjahresmonaten zu verzeichnen hatten.
- Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August dieses Jahres gegenüber dem Vorjahreszeitraum zu verzeichnen hatten.
So errechnet sich die Förderhöhe:
- 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
- 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
- 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent
Die maximale Förderhöhe beläuft sich auf 50.000 Euro pro Monat und somit auf maximal 200.000 Euro für vier Monate. Die Fördersumme richtet sich nach den voraussichtlichen betrieblichen Fixkosten und den Umsatzeinbrüchen.
Geplant ist weiterhin die Überbrückungshilfe III, welche Unternehmen im Zeitraum Januar bis Juni 2021 unterstützen soll. Aus der Zusammenfassung der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten geht hervor:
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der
Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird.
Welche Branchen das sind, wird im Papier genauer eingegrenzt:
Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbstständigen sowie die Reisebranche.
Rechenbeispiel für Unternehmen
Für das bessere Verständnis geben wir euch ein Rechenbeispiel:
- Ein Unternehmen beschäftigt 10 Mitarbeiter und verzeichnet einen Umsatzausfall i. H. v. 80 Prozent.
- Die voraussichtlichen Fixkosten im Zeitraum September bis Dezember betragen 40.000 Euro.
- In den Monaten April bis August 2020 hat das Unternehmen 50.000 Euro Umsatz generiert, im selben Zeitraum 2019 waren es 200.000, was eine Umsatzeinbuße von 75 Prozent bedeutet.
Demnach ist das Unternehmen berechtigt, 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten zu beantragen. Dies wären 36.000 Euro, 4.000 Euro müssten aus eigenen Mitteln geschultert werden.
Dürfen Unternehmen die neuen Corona-Überbrückungshilfen und die Soforthilfen beantragen?
Ja. Jedoch werden bereits geleistete Überbrückungshilfen, sowohl aus der Überbrückungshilfe I als auch aus der Überbrückungshilfe II, und andere Unterstützungen wie Kurzarbeitergeld oder die November- bzw. Dezemberhilfe für den Lockdown angerechnet.

Wie lässt sich die Überbrückungshilfe beantragen?
Dies dürfen nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer online über die Plattform des BMWi tun. Informationen zu den Überbrückungshilfen findet ihr auf dem Portal Überbrückungshilfe Unternehmen.
Die Überbrückungshilfe III federt Umsatzeinbrüche bis maximal 500.000 Euro pro Monat ab (Betriebskosten). Abschlagszahlungen sollen möglich sein, erste Zahlungen werden durch die Länder im ersten Quartal erfolgen. Die Überbrückungshilfe III soll auch Soloselbstständige und die Kulturbranche ohne Betriebskosten unterstützen. Die darin enthaltene sogenannte Neustarthilfe wird als unbürokratische Sonderunterstützung bis zu 5.000 Euro bis Ende Juni 2021 gewährt. Bemessungsgrundlage sind 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019.
Die Überbrückungshilfe II können die Berater bis zum 31. Januar beantragen. Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt und bewilligt, in welchem das Unternehmen gemäß Ertragssteuerrecht registriert ist.
Für die Überbrückungshilfe I sind keine rückwirkenden Anträge möglich, es konnten Änderungsanträge bis einschließlich 30. November 2020 gestellt werden.
- Überfordert mit der aktuellen Situation? Holt euch zur Unterstützung die kompetente Hilfe eines Krisenberaters! Informiert euch auch über die außerordentliche Wirtschaftshilfe der Regierung und über Schutzmaßnahmen für Unternehmer gegen Corona.
Der Beitrag Corona-Überbrückungshilfen für Unternehmen erschien zuerst auf GründerDaily - Deine tägliche Dosis Unternehmertum.