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Neue Corona-Maßnahmen: Das müssen Unternehmer jetzt wissen

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Die Bundesregierung hat neue Corona-Maßnahmen beschlossen. In unserem Überblick erfahrt ihr, wer schließen muss, offen bleiben darf und welche Hilfen Unternehmer erhalten.

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Neue Corona-Maßnahmen: Viele Geschäfte und Unternehmen haben den November über geschlossen. Alle wichtigen Infos zum “Lockdown Light”. (Foto: Unsplash)

Schließung von Betrieben bis Ende November

Die neuen Corona-Maßnahmen treten ab dem 02. November in Kraft. Zahlreiche Geschäfte müssen bis Ende November ihre Türen für Besucher schließen.

Diese Betriebe sind von der Schließung betroffen:

  • Restaurants, Bars, Clubs, Kneipen. Kantinen und Bringdienste dürfen offen bleiben, auch die Abholung von Essen für den Verzehr zu Hause ist erlaubt.
  • Unternehmen im Dienstleistungsbereich: Friseursalons dürfen geöffnet bleiben, viele andere Dienstleistungsgeschäfte wie Kosmetik- und Tattoostudios sowie Massagepraxen müssen schließen. In ihren Praxen dürfen medizinisch Tätige wie Physiotherapeuten weiterhin Patienten behandeln.
  • Freizeiteinrichtungen: Kinos, Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Messen, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Vergnügungshäuser werden geschlossen.
  • Sporteinrichtungen: Turn- und Schwimmhallen machen dicht, ebenso wie Einrichtungen für den Profi- und Vereinssport. Erlaubt ist nach wie vor Individualsport.

Geschäfte des Einzelhandels wie Supermärkte bleiben geöffnet.

Ersatz von Verdienstausfällen

Bundesfinanzminister Olaf Scholz versprach eine Entschädigung für Corona-Umsatzausfälle.

  • Kleine Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiter & Soloselbstständige erhalten bis zu 75 Prozent ihrer Umsätze
  • Größere Betriebe bekommen bis zu 70 Prozent, die genauen Sätze werden nach den Vorgaben des Beihilferechts ermittelt
  • Als Bemessungsgröße für den entgangenen Umsatz wird der Vorjahresumsatz aus November 2019 herangezogen
  • Eine besondere Nachweispflicht ist nicht geplant, ein einfacher Nachweis genügt
  • Bereits gewährte Hilfen wie Kurzarbeitergeld und Hilfen zur Überbrückung werden von der Ausfallentschädigung abgezogen
  • Die Auszahlung erfolgt über die Bundesländer
  • Den genauen Ablauf werden die Länder im Laufe der kommenden Tage bekanntgeben
  • Die Hilfen werden aus Hilfen bezahlt, die vom Bund genehmigt, aber noch nicht ausgezahlt wurden

Die Hilfe soll allen unmittelbar betroffenen Soloselbstständigen und Unternehmern zugutekommen, ob indirekt betroffene Unternehmen ebenfalls Unterstützung erhalten (beispielsweise Zulieferer von Hotels), ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht geklärt (Stand: 29.10. / 12 Uhr).

Müssen die Mitarbeiter ins Homeoffice?

Die Bundesregierung hält Unternehmen dazu an, die Mitarbeiter in Heimarbeit bzw. mit mobilem Arbeiten zu betrauen, wo immer dies umsetzbar ist. Es besteht demnach kein Verbot für Büroarbeit, jedoch die dringende Empfehlung, diese so gut es geht zu vermeiden.

Schulen und Kindertagesstätten weiterhin geöffnet

Die Schulen und Kitas sind vom sogenannten “Lockdown Light” nicht betroffen, sie bleiben weiterhin offen. Ob auch private Bildungsträger weiterhin geöffnet bleiben dürfen, ist unklar, der Verband Deutscher Privatschulen hat hierzu noch kein Pressestatement abgegeben (Stand: 29.10. / 12 Uhr).

Was sagt das neue Beherbergungsverbot?

Sämtliche touristische Übernachtungsangebote sind verboten, Hotels, Pensionen und Vermieter von Ferienwohnung dürfen demnach keine Touristen mehr aufnehmen. Reisen und Übernachtungen sind dennoch möglich, die Bürger sind jedoch dazu angehalten, auf private Reisen zu verzichten.

Wie geht es weiter?

Zwei Wochen nach Inkrafttreten der neuen Corona-Maßnahmen trifft sich die Kanzlerin erneut mit den Ministerpräsidenten der Länder, um die Wirksamkeit der Maßnahmen einzuschätzen und ggf. anzupassen. Das Datum hierfür wäre demnach der 16.11.

Der Beitrag Neue Corona-Maßnahmen: Das müssen Unternehmer jetzt wissen erschien zuerst auf GründerDaily - Deine tägliche Dosis Unternehmertum.


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