Das Weihnachtsfest steht vor der Tür, und damit wieder ein Anlass zum Schenken. Doch was dürfen Unternehmer ihren Kunden schenken, was ihren Mitarbeitern?

Je nachdem, wem das Geschenk gilt und in welcher Höhe es geleistet wird, müssen Geschenke versteuert werden und sind als Betriebsausgabe oder Betriebseinnahme zu verbuchen.
Die wichtigste Regel: Geschenke sind bis maximal 35 Euro (Nettowert) pro Person und pro Jahr als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. Sogar die Umsatzsteuer bekommt ihr erstattet, wenn ihr vorsteuerabzugsberechtigt seid. Wer keine Vorsteuer abziehen darf, für den gelten die 35 Euro als Bruttowert-Obergrenze.
Über 35 Euro sind Geschenke abzugsfähig, wenn diese ausschließlich betrieblich genutzt werden können.
Geschenke an Kunden und Geschäftspartner: Das müsst ihr beachten
Geschenke sind ein kluger Weg, euch bei euren Kunden und Geschäftspartnern erkenntlich zu zeigen – und ein dezentes Signal zu setzen, dass es euch noch gibt. Damit beide Seiten Freude am Geschenk haben, lest euch die folgenden Tipps durch:
- Bei Geschenken über 35 Euro ist kein Abzug der Vorsteuer möglich und sie werden nicht als Betriebsausgabe anerkannt. In diesem Fall müsst ihr sie als Gewinn versteuern.
- Ihr könnt einen Kunde mehrere Geschenke übermitteln, jedoch dürfen diese im Wirtschaftsjahr nicht den Gesamtwert von 35 Euro überschreiten.
- Geschenke lassen sich mit 30 Prozent ihres Wertes zzgl. Kirchensteuer (abhängig vom Bundesland) und Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent pauschal versteuern.
- Die übernommene Steuer führt nicht dazu, dass euer Geschenk nicht mehr abzugsfähig ist. Erst wenn der reine Warenwert die 35 Euro überschreitet, könnt ihr es nicht steuerlich geltend machen.
- Die übernommene Steuer für die Geschenke ist ebenfalls abzugsfähig.
- Entscheidet ihr euch für die Pauschalversteuerung, müsst ihr diese auf alle Geschenke an sämtliche Kunden anwenden.
- Wenn ihr das Geschenk nicht pauschal versteuert, muss der Beschenkte das Geschenk als Betriebseinnahme versteuern. Ihr seid dann gesetzlich dazu verpflichtet, den Empfänger über diese Versteuerung in Kenntnis zu setzen.
- Streuwerbeartikel mit einem Warenwert von unter 10 Euro müssen nicht versteuert werden – weder vom Schenkenden noch vom Beschenkten.

Was gilt für Geschenke an Mitarbeiter?
Ihr wollt euren Mitarbeitern auch ein kleines Präsent zukommen lassen? Dann beachtet die folgenden Hinweise:
- Sachzuwendungen an Mitarbeiter sind im Monat bis zu 44 Euro steuerfrei.
- Die Steuerfreiheit wird auch für die Sozialversicherung übernommen.
- Über die Sachzuwendungsfreigrenze hinaus könnt ihr euren Mitarbeitern mit Geschenken bis zu einem Wert von 60 Euro eine Freude machen, sofern es sich um einen persönlichen Anlass handelt (Kindesgeburt, Jubiläum in der Firma, Geburtstag etc.).
- Geldgeschenke sind immer steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Obacht bei der Berechnung der Sachzuwendungen: Darunter fallen alle Zuwendungen pro Mitarbeiter zusammengerechnet.
Dazu ein Beispiel: Ihr macht euren Mitarbeitern im Dezember jeweils ein Weihnachtsgeschenk in Höhe von 40 Euro. Zusätzlich gibt es für alle im Team noch ein Wichtelgeschenk während der Weihnachtsfeier in Höhe von 10 Euro. Mit ingesamt 50 Euro habt ihr die Sachzuwendungsfreigrenze pro Mitarbeiter überschritten. Sofort wird die Lohnsteuer fällig und die Sozialversicherungspflicht greift.
Aufpassen solltet ihr auch bei Gutscheinen, da ihr euch auf arbeitsrechtlich heikles Terrain begebt. Dann nämlich, wenn der Arbeitnehmer seinen Gutschein nur teilweise einlöst und einen Restbetrag ausgezahlt bekommt. Somit handelt es sich nämlich um keine reine Sachzuwendung mehr. Ein strenger Betriesprüfer könnte sich hieran stoßen.
- Lest jetzt unsere 6 Geschenkideen für Weihnachten. Schaut euch auch die Geschenkideen für Kunden und Mitarbeiter an. Und wir haben Tipps für die Planung eurer nächsten Weihnachtsfeier gesammelt.
Der Beitrag Geschenke an Mitarbeiter und Kunden absetzen erschien zuerst auf GründerDaily - Deine tägliche Dosis Unternehmertum.