Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat entschieden, dass nicht beantragter Urlaub nicht einfach verfällt. Mit diesem Entscheid wurden die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt – auf euch als Unternehmer kommen damit neue Pflichten zu. Wir zeigen euch, was das für euch konkret bedeutet.
Im März wird die Urlaubsliste besonders oft geöffnet. „Wie viel Urlaub habe ich denn noch aus dem Vorjahr?“ – das fragen sich viele Mitarbeiter im ersten Quartal und reichen noch schnell Urlaubsanträge ein, bevor die freien Tage verfallen. Doch so einfach wird der Resturlaub nicht gestrichen.
Vorgesetzte müssen ihre Mitarbeiter vor Urlaubsausfällen warnen
Wenn ihr Angestellte beschäftigt, seid ihr dazu verpflichtet, diese vor einem drohenden Urlaubsausfall zu warnen. Bei der Verlautbarung des Urteils hieß es, dass ein entsprechender Hinweis „klar und rechtzeitig“ erfolgen müsse.

Damit folgte das Bundesarbeitsgericht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Dieser beschloss bereits im November 2018, dass der Anspruch von Arbeitnehmern auf bezahlten Jahresurlaub nicht einfach verfallen darf, auch wenn kein Urlaub beantragt wurde.
Arbeitnehmer können Ansprüche auf Urlaub aus der Vergangenheit prüfen
Die neue Regelung legt den Schwerpunkt zwar auf künftige Urlaube, jedoch sind auch bisher verfallene Urlaubstage prüfbar. Seid also nicht überrascht, wenn Mitarbeiter euch beziehungsweise die Personalabteilung mit bereits versäumten freien Tagen konfrontieren.
Wann und wie macht ihr Mitarbeiter auf deren Urlaubsanspruch aufmerksam?
Es genügt nicht, einem Kollegen in der Teeküche einen Halbsatz zum Thema zuzuwerfen. So erklärte die Rechtsanwältin Isabelle Puhl gegenüber der WELT:
Die mündliche Form allein reicht sicherlich nicht. Dann steht im Zweifelsfall Aussage gegen Aussage.
Dem schließt sich die Arbeitsrechtlerin Cornelia Marquardt an, die der Zeitung gegenüber folgendes Vorgehen empfiehlt:
Ein entsprechender schriftlicher Hinweis sollte gegen Ende des dritten Quartals erfolgen und in der Personalakte dokumentiert werden.
Weiterhin empfehlen die Experten, das Thema Urlaubsanspruch nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Oberstes Gebot ist daher, dass ihr eure Mitarbeiter rechtzeitig informiert, sodass sie auch noch die Chance haben, ihren Jahresurlaub im tatsächlichen Jahr des Anspruchs einzulösen. Hier seid also ihr als Arbeitgeber in der Pflicht.
Weiterhin solltet ihr den schriftlichen Hinweis in der Personalakte dokumentieren. Sichert euch so gut wie möglich mit derartigen Belegen ab, falls es doch einmal zu Streitigkeiten kommen sollte.
Wenn der Mitarbeiter trotz eines schriftlichen Hinweises immer noch keinen Urlaub nimmt, könnt ihr ihm – so die Empfehlung der Experten – diesen bis zum Jahresende zuweisen. Den Hinweis rechtzeitig an den Mitarbeiter zu versenden, verschafft also auch euch Zeit, um entsprechend vorauszuplanen.
Was passiert, wenn ich meine Mitarbeiter nicht informiere?
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes ist richtungsweisend, jedoch bleiben noch Fragen offen. Wie genau muss ein schriftlicher Hinweis aussehen und in welcher Form ist dieser einem Mitarbeiter zuzustellen?
Hier wird es in Zukunft sicherlich noch Einzelfallentscheidungen geben. Doch schon jetzt steht fest, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Auszahlung des nicht genommenen Resturlaubes haben, wenn ihr die Neuregelung ignoriert beziehungsweise nicht dafür sorgt, dass dieser Anspruch realistisch umgesetzt werden kann.
- Der Tipp der Profis: Nehmt eine Klausel zur Verpflichtung in eure Arbeitsverträge auf, dass Urlaub rechtzeitig beantragt werden muss. Das befreit euch zwar nicht von eurer Verpflichtung zum Hinweis auf Verfall, aber ihr schafft bereits eine Aufmerksamkeit für dieses Thema beim künftigen Arbeitnehmer. Schließlich möchte dieser seinen Erholungsurlaub in den meisten Fällen auch nicht einfach sausen lassen.
Übrigens: Der Urlaubsanspruch ist vererbbar, wie der EuGH entschied. Erben dürfen daher Geld vom Arbeitgeber einfordern, wenn der Verstorbene seinen Jahresurlaub nicht in Anspruch genommen hat.
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