Wer einen Onlineshop eröffnen will, muss – wie im stationären Handel auch – zahlreiche rechtliche Vorgaben beachten und umsetzen. Im E-Commerce gibt es jedoch auch einige Besonderheiten. Eine wichtige Abweichung zum Offline-Handel stellt das Widerrufsrecht dar. Aber was ist das überhaupt, wann besteht es und betrifft es mich? Volljuristin Katrin Trautzold arbeitet seit 2013 für Protected Shops und unterstützt Online-Händler dabei, ihre Shops abmahnsicher zu gestalten. In diesem Gastbeitrag verrät sie, worauf Gründer achten sollten.
Widerrufsrecht – Was ist das überhaupt?
Wer Waren im Internet bestellt, hat – im Gegensatz zum Kauf im Ladenlokal – nicht die Möglichkeit, sie vorher anzufassen, zu begutachten und zu testen. Diesen Nachteil soll das Widerrufsrecht ausgleichen. Ein Verbraucher kann die gelieferten Artikel auf Beschaffenheit, Eigenschaft und Funktionsweise hin prüfen und innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden, ob er sie behalten möchte oder nicht. Entscheidet er sich dagegen, wird der Kauf rückabgewickelt.

Was heißt das für mich als Online-Händler?
Über das Widerrufsrecht – oder dessen Nichtbestehen – müssen Online-Händler Verbraucher informieren. Eine entsprechende Widerrufsbelehrung darf deshalb in keinem Webshop fehlen. Um Händler dahin gehend zu unterstützen, hat der Gesetzgeber ein Muster vorformuliert, das nur noch ausgefüllt und im Shop eingebunden werden muss. Hilfestellungen geben Gestaltungshinweise.
Der Belehrungstext muss anschließend so zur Verfügung gestellt werden, dass Verbraucher ihn noch vor dem Klick auf den Bestellbutton zur Kenntnis nehmen können. Zusätzlich muss er nach Vertragsschluss auf einem „dauerhaften Datenträger“ an den Kunden übermittelt werden. Das ist mittels E-Mail möglich. Dort darf sich jedoch nicht nur ein Link auf die Seite im Webshop finden. Vielmehr muss der vollständige Text in dem Schreiben enthalten sein. Alternativ kann die Widerrufsbelehrung auch in Papierform dem Paket beigelegt werden.
Checkliste – Belehrungspflicht des Online-Händlers:
- Unternehmer müssen Verbraucher über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren.
- Dazu kann das gesetzliche Muster verwendet werden.
- Widerrufsbelehrung muss vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt werden – zum Beispiel mittels eindeutig bezeichneter Verlinkung.
- Belehrungstext muss nach Vertragsschluss auf dauerhaftem Datenträger übermittelt werden – zum Beispiel innerhalb einer E-Mail oder als Papierbeilage im Paket.
Was passiert, wenn ich die Belehrungspflicht nicht oder nicht richtig erfülle?
Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, hat das unterschiedliche Folgen:
Zum einen beginnt die Widerrufsfrist erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Er hat im Zweifel also mehr Zeit, den Kauf rückabzuwickeln (maximal jedoch 12 Monate und 14 Tage). Zudem ist er nicht verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen oder – gegebenenfalls – Wertersatz zu leisten.
Fehler können außerdem dazu führen, dass der Kunde auch den Kauf solcher Waren und Dienstleistungen widerrufen kann, die vom Widerrufsrecht eigentlich ausgenommen sind. (Welche das betrifft, ist im Punkt „Haben meine Kunden immer ein Widerrufsrecht“ angeführt.) Auch denkbar ist, dass der Kunde die volle Frist nutzen kann, um seinen Widerruf zu erklären, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, dass das Widerrufsrecht noch vor Ablauf der Frist wegfällt.
Die gravierendste Folge dürfte jedoch die Gefahr sein, von Konkurrenten oder bestimmten Verbänden, wie zum Beispiel zum Schutz von Verbrauchern oder des Wettbewerbs, abgemahnt zu werden. Diese Abmahnungen sind nicht nur teuer, sondern landen vielfach auch vor Gericht.
Checkliste – Folgen bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung:
- Widerrufsfrist verlängert sich
- Kein Ausschluss oder vorzeitiger Wegfall des Widerrufsrechts
- Rücksendekosten trägt Unternehmer
- Kein Anspruch auf etwaigen Wertersatz
- Abmahngefahr
Mein Kunde widerruft – und nun?
Möchte der Kunde den bestellten Artikel nicht behalten, muss er seinen Widerruf ausdrücklich erklären. Die Ware kommentarlos an den Händler zurückzusenden, reicht nicht mehr aus. Die Erklärung ist jedoch nicht formgebunden und kann deshalb beispielsweise auch telefonisch erfolgen. Das Gesetz sieht dafür eine Frist von 14 Tagen vor. Diese kann vertraglich verlängert werden.
Hat der Verbraucher den Widerruf wirksam erklärt, so ist er verpflichtet, innerhalb weiterer 14 Tage den Artikel zurückzuschicken. Die Kosten dafür trägt er grundsätzlich selbst. Der Verkäufer auf der anderen Seite muss etwaige Zahlungen ebenfalls innerhalb von 14 Tagen erstatten. Dazu zählen auch die Hinsendekosten. Für die Rückzahlung muss er dasselbe Zahlungsmittel nutzen, mit dem der Kunde seine Rechnung beglichen hat. Er kann die Zahlung jedoch so lange verweigern, bis er entweder seine Waren zurück oder einen Nachweis erhalten hat, dass diese auf dem Weg zu ihm sind.
Checkliste – Folgen des Widerrufs:
- Gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage
- Nach Widerruf müssen Leistungen innerhalb von 14 Tagen zurückgewährt werden
- Rücksendekosten trägt Verbraucher
- Rückzahlung – inkl. Hinsendekosten – mittels desselben Zahlungsmittels
- Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers
Haben meine Kunden immer ein Widerrufsrecht?
Bestimmte Waren sind vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen, zum Beispiel:
- nach Kundenspezifikation angefertigte Waren (gravierte Gläser, fotobedruckte T-Shirts),
- schnell verderbliche Waren (bestimmte Lebensmittel, Schnittblumen),
- alkoholische Getränke die frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden, deren Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, für die der Preis aber bereits vereinbart wurde (vin en primeur),
- Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierte (mit Ausnahme von Abo-Verträgen, für diese besteht ein Widerrufsrecht),
- Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt (Aktien, andere Wertpapiere, Devisen).
Bei anderen Waren entfällt das Widerrufsrecht unter bestimmten Bedingungen noch vor Ablauf der Frist, zum Beispiel:
- versiegelte Waren, die aus Gründen der Hygiene oder des Gesundheitsschutzes nicht zur Rücknahme geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach Lieferung entfernt wurde – dazu gehören beispielsweise Verhütungsmittel,
- Ton- beziehungsweise Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach Lieferung entfernt wurde,
- Waren, die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden (bspw. Heizöl),
- digitale Inhalte wie Downloads, Streams.
Ein Widerrufsrecht besteht außerdem nicht im B2B-Bereich, also bei Verträgen zwischen zwei Unternehmern.
Fazit: Widerrufsrecht für Online-Händler
Unternehmer, die einen Onlineshop eröffnen wollen, müssen die zahlreichen gesetzlichen Vorgaben kennen und umsetzen. Ein wichtiger Punkt ist dabei das Widerrufsrecht, das Verbrauchern beim Online-Kauf von Gesetzes wegen zusteht. Dahin gehend treffen Händler bestimmte Pflichten, die bei Nichtbeachtung gravierende Folgen haben können, allen voran die im E-Commerce allgegenwärtige Abmahngefahr.

Über Protected Shops
„Abmahnfrei, sorgenfrei und sicher“ ist das Motto von Protected Shops. Der Dienstleister übernimmt für Online-Händler kostengünstig die Erstellung von anwaltlich überprüften Rechtstexten für Webseiten und Onlineshops. Dabei gilt die Rechtssicherheit für etwa AGBs oder Datenschutz- und Widerrufsbelehrungen. Auch kostenfreie Aktualisierungen werden angeboten.
Der Beitrag Widerrufsrecht im Online-Handel – Hast du alles beachtet? erschien zuerst auf GründerDaily - Deine tägliche Dosis Unternehmertum.