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Rechtsformen für Sologründer: Kleingewerbe & Co.

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Wer alleine als Sologründer den Weg in die Selbstständigkeit wagt, hat mehrere Rechtsformen zu Auswahl. Dazu gehören das sogenannte Kleingewerbe, der Kaufmann, die Unternehmergesellschaft (UG) sowie die Ein-Mann-GmbH. Freiberufler, die ebenfalls alleine unterwegs sind, nehmen dabei eine Sonderstellung ein. Wir erklären Ihnen die Unterschiede der Gesellschaftsformen.

Meldet man alleine ein Gewerbe beim Gewerbeamt an, wird man entweder als Kaufmann mit einem kaufmännischen Geschäftsbetrieb oder als Kleingewerbetreibender tätig. In beiden Fällen haftet der Einzelgründer grundsätzlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für das Einzelunternehmen. Die Gründung eines Einzelunternehmens ist in Deutschland die am häufigsten vertretene Gründungsform.

Die meisten Gründer machen sich nämlich alleine selbstständig. Das bestätigt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit dem Ergebnis, dass der Großteil von 86 % aller Gewerbeanmeldungen in der ersten Jahreshälfte von 2015 aus Einzelunternehmen bestand.

Ein Kleingewerbe als Einzelunternehmen anzumelden, ist unkompliziert und die Buchhaltung ist geprägt von einfachen Regeln. Allerdings haften Kleingewerbetreibende persönlich. Wer lieber eine private Haftungsbeschränkung wünscht, kann natürlich auch eine Ein-Personen-GmbH, landläufig 1-Mann-GmbH genannt, oder die Unternehmergesellschaft (UG) wählen. Bei diesen Gesellschaftsformen ist die Haftung auf das Firmenvermögen begrenzt. Allerdings zeigt die Praxis, dass sich Sologründer in der Regel für das Kleingewerbe entscheiden.

Da man sich je nach Rechtsform also mit und ohne persönlicher Haftung als Einzelgründer selbstständig machen kann, stellen wir auch die verschiedenen Rechtsformen für Solounternehmer vor. Das sind:

  • das Kleingewerbe
  • die Unternehmergesellschaft (UG)
  • der Kaufmann
  • die Ein-Personen-GmbH
  • und der Freiberufler.

Die Unterschiede zwischen den Rechtsformen liegen insbesondere in der Anmeldung, der Buchführung, Haftungsbegrenzung oder dem Mindestkapital. Je nachdem, ob sie eine schnelle Anmeldung suchen, eine Haftungsbeschränkung wünschen oder kaum Startkapital zur Verfügung haben, kommen unterschiedliche Rechtsformen für Einzelgründer infrage.

Rechtsformen Sologründer

Wo die Unterschiede im Detail liegen, erfahren Sie anhand der fünf Entscheidungen, die Sie treffen müssen, um die richtige Rechtsform für Ihre Sologründung auszuwählen.

1. Anmeldung: Kleingewerbe oder Handelsgewerbe

Bis auf Freiberufler, die direkt zum Finanzamt gehen, müssen alle Gründer zum Gewerbeamt, um eine Gewerbeanmeldung durchzuführen. Hierfür wird ein Gewerbeschein angefordert. Außerdem ist zu prüfen, ob man eine Genehmigung für das Gewerbe braucht, in dem man tätig sein möchte. Auskünfte hierzu geben die IHK und HWK.

Die Gründung eines Einzelunternehmens geht sehr schnell und ist prinzipiell mit dem Moment der Gewerbeanmeldung vollzogen. Entscheidet man sich aber dazu, eine Ein-Personen-GmbH, also eine Kapitalgesellschaft, zu gründen, kann es bis zu zwei Wochen dauern, bis der Anmeldeprozess über die Bühne gegangen ist. Darüber hinaus muss jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, sich im Handelsregister eintragen. Da der Eintrag ins Handelsregister für Kaufleute, die OHG und Kapitalgesellschaften Pflicht ist, betrifft dies auch unsere Sologründer, die sich als Kaufmann, Ein-Personen-GmbH oder UG selbstständig machen wollen. Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind von der Eintragungspflicht ins Handelsregister ausgenommen.

2. Haftung: beschränkt oder voll persönlich

Sowie der Freiberufler unterliegen auch der Kleingewerbetreibende und der Kaufmann der vollen persönlichen Haftung. Entsteht ein geschäftlicher Schaden, wird das Privatvermögen hinzugezogen. Möchte man dieses Risiko von vornherein begrenzen, muss man eine Rechtsform wählen, die das Privatvermögen schützt. Das sind für Einzelgründer die GmbH, also die 1-Mann-GmbH, und die UG. Hier ist die Haftung auf die Höhe der Einlagen beschränkt.

3. Startkapital: 1 Euro oder 25.000 Euro

Der Vorteil bei der Haftung ist der Nachteil beim notwendigen Startkapital. Denn das Startkapital beträgt bei der Ein-Personen-GmbH 25.000 Euro, wovon zumindest 12.500 Euro direkt zum Start zu leisten sind. Für die Gründung einer UG hingegen genügt schon 1 Euro. In der Folgezeit ist die UG aber dazu verpflichtet, Rücklagen in Höhe von mindestens 25 % des Jahresüberschusses zu bilden. Das geschieht so lange, bis ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro erreicht ist. An dieser Stelle müssen sich Sologründer also entweder für eine höhere Haftung oder ein höheres Startkapital entscheiden. Bevor sie sich direkt für die Beschränkung der Haftung auf das Firmenvermögen entscheiden, prüfen Sie Ihr Haftungsrisiko, das Sie tatsächlich haben.

4. Buchhaltung: EÜR oder doppelte Buchführung

Die doppelte Buchführung sowie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) sind zwei unterschiedliche Methoden zur Buchhaltung im Unternehmen. Generell gilt in der Finanzbuchhaltung für Unternehmen die doppelte Buchführung. Die Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens werden in der Bilanz auf zwei Seiten erfasst. Parallel werden in der Finanzbuchhaltung die Aufwendungen und Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung zusammengefasst. Insgesamt ist dies die aufwendigere Variante.

Da Kleingewerbetreibende und Freiberufler nicht im Handelsregister eingetragen sind, steht ihnen die EÜR als eine vereinfachte Form zur Ermittlung des Gewinns zur Verfügung. Sie profitieren von dieser Erleichterung. Einzelgründer mit einer Ein-Personen-GmbH oder einer UG sind im Handelsregister eingetragen und damit auch dazu verpflichtet, die doppelte Buchführung anzuwenden.

5. Unternehmensname: Geschäftsbezeichnung oder Firmenname

Einzelgründer mit einem Kleingewerbe sind im Hinblick auf die Firmierung und damit auch hinsichtlich bei der Wahl eines Firmennamens eingeschränkt. Da sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, spricht man bei ihnen nicht von einem Unternehmensnamen, sondern gibt ihnen stattdessen die Möglichkeit, eine Geschäftsbezeichnung zu verwenden.

So kann auch der Kleingewerbetreibende eine Identität kreieren und sich von anderen Unternehmen abgrenzen. Sie dient allerdings nur der werbewirksamen Beschreibung des Unternehmens und hat somit bloß eine schmückende Funktion. Im Geschäftsverkehr, also auf Angeboten, Rechnungen und Briefen, müssen Kleingewerbetreibende neben der Geschäftsbezeichnung auch ihren Vor- und Nachnamen angeben. Dies ist dann der „offizielle Unternehmensname”. Bei Freiberuflern reicht die Angabe des Familiennamens zusätzlich zur Geschäftsbezeichnung.

Ist ein Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen, so wie es bei der Ein-Personen-GmbH der Fall ist, kann er einen Firmennamen wählen und sollte diesen auch schützen lassen. Eine Besonderheit beim Firmennamen liegt bei der UG vor. Wenn der Einzelgründer nämlich unter der Rechtsform der UG firmiert, verändert sich der Firmenname im Geschäftsverlauf. Solange der Einzelgründer nicht das ganze Mindeststammkapital aufgebracht hat, muss er den Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder „UG (haftungsbeschränkt)” tragen. Erst wenn die 25.000 Euro erreicht sind, kann auf den Namenszusatz für die Unternehmergesellschaft verzichtet werden.

Sonderstellung des Freiberuflers

Wie bereits mehrfach angedeutet, geht auch ein Freiberufler, sofern er sich nicht mit anderen Freiberuflern zu einer Partnergesellschaft zusammenschließt, allein den Weg in die Selbstständigkeit und zählt damit zur Gruppe der Sologründer. Allerdings weist der Freiberufler, wie ebenfalls deutlich wurde, einige Besonderheiten im Vergleich zu den anderen Rechtsformen für Einzelunternehmer auf. Die abschließend nochmals zufassend herausgestellt werden:

  • Je nach Tätigkeit ist es nicht bloß mit einer kurzen Anmeldung beim Finanzamt getan. Ärzte, Hebammen, Rechtsanwälte oder Architekten sind auch Freiberufler, müssen aber noch weitere Ämter, wie zum Beispiel gegebenenfalls zur Standeskammer, über die Aufnahme ihrer freiberuflichen Tätigkeit informieren und eine Genehmigung einholen.
  • Prinzipiell haften Freiberufler ebenfalls voll persönlich. Aufgrund der persönlichen Haftung ist es also vor allem für Freiberufler wichtig, sich frühzeitig um das Thema Versicherung für Freiberufler zu kümmern.
  • Somit ist oft auch kein Startkapital nötig, wenn man sich als Freiberufler selbstständig macht.
  • Auch bei der Buchhaltung steht es dem nicht im Handelsregister eingetragenen Freiberufler offen, die EÜR anzuwenden, statt die doppelte Buchführung durchführen zu müssen. Diese Gemeinsamkeit teilt er sich mit dem Kleingewerbetreibenden.
  • Im Fall der Benennung reicht es beim Freiberufler aus, den Familiennamen zusätzlich zur Geschäftsbezeichnung anzugeben, da er durch seinen fehlenden Eintrag im Handelsregister keinen Firmennamen trägt.

Verwechslungsgefahr: Einzelunternehmer vs. Kleinunternehmer

Zum Abschluss sei erwähnt, dass bei den zahlreichen Begrifflichkeiten rund um den Sologründer, der des Kleinunternehmers hier nicht dazugehört. Denn der Sachverhalt der Kleinunternehmerregelung beschränkt sich auf die Umsatz- und Vorsteuer und ist somit eine Frage der Steuer, nicht der Rechtsform.

Bei der Wahl der richtigen Rechtsform für Ihr Unternehmen kann ein Rechtsformtest die entscheidende Hilfestellung liefern.


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